Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 29.09.1987 – 4 StR 460/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 460/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen.
Peter N EEE, ohne festen Wohnsitz, geboren am GE 1941 ir HB (Schlesien), zur Zeit
in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1987 gemäß §§ 349 Abs. 2 und
4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Ns wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 1987, soweit es ihn und den Angeklagten RB betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu never Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten NEED sowie den Mitangeklagten RB der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen, Freiheitsstrafen verhängt sowie die Unterbringung beider Angeklagter in einer Entziehungsanstalt mit der Maßgabe angeordnet, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen sei. Einen dritten Angeklagten hat es wegen unterlassener Hilfeleistung zu Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten N@ip rüst die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Schuldspruch und
zum Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO; auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1987 nimmt der Senat Bezug. Das Rechtsmittel hat jedoch hinsichtlich des Maßregelausspruchs Erfolg; es führt zur Aufhebung dieses Aus-Spruchs auch gegenüber dem Angeklagten rm.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sezt nach § 64 StGB unter anderem die Gefahr voraus, daß der Täter infolge seines Hanges zum übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, legt das Landgericht nicht in nachprüfbarer Weise dar. Es beschränkt sich auf die Mitteilung seiner Überzeugung, daß die Angeklagten gefährlich seien, und fügt bei N hinzu, seine Persönlichkeit sei bereits weiter nivelliert und entdifferenziert. Eine derartige Beurteilung mag bei Tätern, welche zu den sogenannten Nichtseßhaften gehören, häufig und möglicherweise auch hier zutreffen. Indessen ist der 45jährige Angeklagte NG bisher in der Bundesrepublik nahezu unbestraft geblieben und noch nicht gewalttätig aufgefallen; in minderem Maße gilt das auch für den Angeklagten RB. Die Gefährlichkeitsprognose versteht sich daher nicht von selbst; sie bedurfte somit einer Begründung im einzelnen. Diese fehlt.
Rechtlich fehlerhaft ist ferner die Anordnung des Vorwegvollzugs der Strafe. Eine solche Bestimmung verlangt nach § 67 Abs. 2 StGB, daß dadurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird; seit der Neufassung der Vorschrift durch das 23. Strafrechtsänderungsge-
“.
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setz ist stets auch zu erwägen, ob dem verfolgten Ziel durch den Vorwegvollzug lediglich eines Teils der Strafe genügt werden kann. Dazu führt das Landgericht aus, eine Therapie sei nur mit besonderer pädagogischer Komponente erfolgreich und diese könne sinnvoll nur vor einem Übergang in Freiheit eingesetzt werden, da jetzt kein akuter Handlungsbedarf bestehe. Die Verknüpfung der Anordnung des Vorwegvollzugs mit der Frage eines "Handlungsbedarfs" läßt besorgen, daß das Landgericht seine Entscheidung an der Dringlichkeit einer Behandlung des Angeklagten ausgerichtet hat. Darauf kommt es nach dem Gesetz indessen nicht an; vielmehr ist an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Vorwegvollzug der Strafe als Vorstufe der Behandlung für deren Zweck erforderlich ist (BGHSt 33, 285). Die Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des Urteils. Die Aufhebung war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten REP zu erstrecken, da er von denselben Mängeln betroffen ist.
Knoblich Laufhütte Maier Goydke Jähnke