Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 15.09.1987 – 5 StR 273/87

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Vasil DEE seborener vum aus Han, geboren am ED 1960 in Le (Polen),

- Sachbezeichnung: KB, Henryk u. a. -

wegen Diebstahls u. a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht (un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: GE

als Verteidiger,

Justizangestellte 8

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1986 wird

verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen des Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat dazu ausgeführt:

"Daß der Angeklagte einen Rentner bestohlen hat,

'der nach einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt am Boden lag', ist ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden (UA S. 26). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB möglicherweise zu einer höheren Strafe geführt hätte.

Das läßt sich hier indessen ausschließen. Als Folge

der Strafrahmenmilderung nach den $S§ 21, 49 StGB

(UA S. 25) käme nur ein anderes Höchstmaß der angedrohten Strafe in Betracht, während das Mindestmaß unverändert

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-15/5-str-273-87#rd_3

blieb. Die Höhe der verhängten Strafe macht aber (noch) deutlich, daß sich das Landgericht dabei von diesem Mindestmaß hat bestimmen lassen, es mithin

auf eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben nicht

ankam und mithin auch nicht ankommt.

Der Vollständigkeit halber ist nur noch folgendes

zu bemerken: Nach den Einzelausführungen der Revision ist sie auf den Strafausspruch beschränkt, der Schuldspruch mithin rechtskräftig. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß - weil eine gewaltsame Wegnahme nur nicht nachweisbar war (UA S. 21/22) - als Folge des Zweifelgrundsatzes Tateinheit und nicht Tatmehrheit (UA S. 22) zwischen Diebstahl und Körperverletzung anzunehmen wäre (BGH NStZ 1983, 364) ."

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt lediglich:

Der Tatrichter ist auch dann, wenn die objektiven Merkmale der Regelbeispiele eines besonders schweren Falles

vorliegen, nicht schlechthin gehalten, sich damit in den

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Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Hier

läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend erkennen, warum der Tatrichter die Strafe dem § 242 StGB entnommen

hat.

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte