Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 15.09.1987 – 5 StR 273/87
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Vasil DEE seborener vum aus Han, geboren am ED 1960 in Le (Polen),
- Sachbezeichnung: KB, Henryk u. a. -
wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht (un
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE au: GE
als Verteidiger,
Justizangestellte 8
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1986 wird
verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat dazu ausgeführt:
"Daß der Angeklagte einen Rentner bestohlen hat,
'der nach einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt am Boden lag', ist ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden (UA S. 26). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB möglicherweise zu einer höheren Strafe geführt hätte.
Das läßt sich hier indessen ausschließen. Als Folge
(UA S. 25) käme nur ein anderes Höchstmaß der angedrohten Strafe in Betracht, während das Mindestmaß unverändert
blieb. Die Höhe der verhängten Strafe macht aber (noch) deutlich, daß sich das Landgericht dabei von diesem Mindestmaß hat bestimmen lassen, es mithin
auf eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben nicht
ankam und mithin auch nicht ankommt.
Der Vollständigkeit halber ist nur noch folgendes
zu bemerken: Nach den Einzelausführungen der Revision ist sie auf den Strafausspruch beschränkt, der Schuldspruch mithin rechtskräftig. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß - weil eine gewaltsame Wegnahme nur nicht nachweisbar war (UA S. 21/22) - als Folge des Zweifelgrundsatzes Tateinheit und nicht Tatmehrheit (UA S. 22) zwischen Diebstahl und Körperverletzung anzunehmen wäre (BGH NStZ 1983, 364) ."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt lediglich:
Der Tatrichter ist auch dann, wenn die objektiven Merkmale der Regelbeispiele eines besonders schweren Falles
vorliegen, nicht schlechthin gehalten, sich damit in den
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Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Hier
läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend erkennen, warum der Tatrichter die Strafe dem § 242 StGB entnommen
hat.
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte