Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 31.08.1987 – 4 StR 435/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 435/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Matthias P WB aus MED. geboren am B 19:0

in K

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

wIV

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 1987 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 9. April 1987

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt und werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse auferlegt;

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den

Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (übrigen) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten "des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, des fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen und des fortgesetzten Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten" schuldig gesprochen und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II 1 der Urteilsgründe und zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des s§ 349 Abs. 2 StPO.

Wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 10. August 1987 zutreffend dargelegt hat, ist die Verjährung der "zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 1976" begangenen Tat erstmals durch die Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten am 17. Oktober 1986 unterbrochen worden (S 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Zu diesem Zeitpunkt war aber das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 i. Verb. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bereits verjährt. Es läßt sich nicht ausschließen, daß auch das Vergehen des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB schon gemäß S 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB verjährt war, da zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, daß er die Tat vor dem 17. Oktober 1976 begangen hat (BGHSt 18, 274).

Die eingetretene Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen zu beachten und führt zur Einstellung des Verfahrens bezüglich dieser Tat. Der Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge,

läßt jedoch die übrigen Einzelstrafaussprüche unberührt.

Salger Knoblich Goydke

Jähnke Meyer-Goßner