Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 4 StR 407/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
WR PASS,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter G EB aus Camp, dort geboren am EEE 1958,
wegen Vergewaltigung u.a.
wII
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden
ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die
Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist zum Teil begründet.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch, die Einzelstrafaussprüche, den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregelanordnung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 Stpo. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten könne derzeit noch keine günstige Prognose gestellt werden, auch wenn er bisher unbestraft sei, sich nach der Tat den Guttemplern angeschlossen habe und abstinent lebe, er werde sich angesichts seiner Persönlichkeit und angesichts der Tatumstände nicht schon die bloße Verurteilung zur Warnung dienen lassen. Diese knappe Begründung läßt nicht erkennen, ob und wie die Strafkammer den Umstand gewürdigt hat, daß der Angeklagte den Entschluß, gegen Mitternacht am 10. Mai 1986 in das Haus der ihm seit seiner Kindheit bekannten Eheleute M. einzu-Steigen und die Ehefrau M. zu vergewaltigen, nach erheblichem Alkoholgenuß gefaßt hat und daß bei dieser "sexuellen Impulshandlung" sowie den Tätlichkeiten gegen den seiner Frau zu Hilfe kommenden Ehemann M. das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht auszuschließen war. Die Taten des bislang unbestraften 29jährigen Angeklagten sind danach in einer einmaligen, besonderen Situation begangen worden. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte sich nach den Vorfällen in der Nacht zum 10. Mai 1986 den Guttemplern angeschlossen hat, abstinent lebt, wöchentlich von einer Therapeutin betreut wird und daß seine Ehefrau, mit der er sich ausgesprochen hat, weiterhin zu ihm hält (uva 5). Ange-
sichts der gewichtigen, für eine Positive Prognose sprechenden Gründe erfordert die Verneinung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen für den Angeklagten günstigen Umständen. Allein der allgemeine Hinweis auf die Tatumstände und die Persönlichkeit des Angeklagten vermag schon angesichts des Ausnahmecharakters der Tat und der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten die Wertung der Strafkammer nicht zu begründen.
Das Urteil muß deshalb insoweit aufgehoben werden. Die neu entscheidende Strafkammer wird auch die Frage des Vorliegens besonderer Umstände eingehender zu prüfen haben. Tat und Täter weisen hier Besonderheiten auf, die ebenfalls mehr als eine lediglich formelhafte Begründung erfordern (vgl. BGH NStzZ 1983, 218 m. w. Nachw.; BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1).
Salger Knoblich Goydke
Jähnke Meyer-Goßner