Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 25.08.1987 – 1 StR 394/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

577

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 394/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudolf Rgpp aus Rei, dort geboren am RS 155,,

wegen Vergewaltigung u.a.

30

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

beschlossen:

1.

2.

3.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 27. April 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Schuldspruch deckt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rachtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben,

Das Landgericht hat zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im Urteil keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern insoweit auf Feststellungen in zwei von ihm aufgehobenen Urteilen des Amtsgerichts verwiesen. Das war unzulässig, weil die Strafkammer - auch wenn sie sich hierüber nicht im klaren war - als erstinstanzliches Gericht entschieden hat und nur in dieser Eigenschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verhängen durfte (vgl. BGHSt 23, 283; 31, 63, 64/65). Als erstinstanzliches Urteil mußte die Entscheidung aber aus sich heraus verständlich sein, mußte also eigene Feststellungen zur Person enthalten (vgl. BGH NStZ 1981, 299) und durfte nicht auf andere - zumal aufgehobene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 1981 - 1 StR 446/81 - und vom 17. August 1982 - 1 StR 431/82) - Entscheidungen verweisen,

Auch die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ist fehlerhaft. Das Landgericht hat gemäß § 55 StGB die - nicht näher beschriebene - Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 7. April 1986 einbezogen. Das war nicht statthaft, weil die jetzt abgeurteilten Taten durchweg nach diesem Tag begangen worden waren, also nicht mit hätten

SL

abgeurteilt werden können. Der neue Tatrichter wird frei-

lich insoweit das Verschlechterungsverbot zu beachten haben (vgl. BGHSt 8, 203; 12, 94; 15, 164).

Schauenburg Kuhn Foth

Granderath Schimansky