Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 17.08.1982 – 1 StR 431/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 str 431/82 BESCHLUSS Ar.

in der Strafsache

gegen

die Hausfrau Natalie S EB , zeborene SEE zu: SCHEN. zeboren an in DB. zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

FT

1961

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. August 1982 gemäß § 349 Abs. L StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

17. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. Juli 1982 ausgeführt:

"Das Urteil, das sich nur noch mit dem Strafausspruch zu befassen hatte, kann nicht bestehen bleiben, weil es keine zureichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthält. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, daß bezüglich der persönlichen Verhältnisse und der Vorgeschichte der Tat dieselben Feststellungen wie im vorausgegangenen Urteil getroffen worden seien und insoweit auf dessen entsprechende Abschnitte Bezug genommen werde. Darin liegt jedoch ein sachlich-rechtlicher Mangel. Die in Bezug genommenen, den Strafausspruch betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden.

Vielmehr muß der Tatrichter die von ihm getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ohne Bezugnahmen in den Urteilsgründen mitteilen (ständ. Rechtsprechung vgl. BGHSt 30, 225, 226)."

Dem tritt der Senat bei. Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß die Feststellungen zum Schuldspruch und damit auch zum Maß des Verschuldens der Angeklagten rechtskräftig sind; von ihnen ist bei der Strafzumessung auszugehen.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath