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BGH Beschluss vom 12.08.1987 – 2 StR 197/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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AL

'BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 197/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Steffen DEE aus EEE, geboren am GEREEEEB

1966 in MEN, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

-2- AL

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Büttner wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. Dezember 1986 - soweit es ihn betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

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Die Begründung, mit der das Landgericht beim Angeklagten DEE Tötung aus (sonst) niedrigen Beweggründen bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hatte sich gemeinsam mit den ehemaligen Mitangeklagten T@Bund HOEB in einer Gastwirtschaft einen Fernsehfilm (in dem zahlreiche wilde Prügelszenen vVOrkamen) angesehen und dabei Alkohol in nicht unerheblichen Mengen getrunken. An einem Nebentisch hielt sich der stärker alkoholisierte 27 Jahre alte Horst WB auf, der die meiste Zeit mit dem Oberkörper auf dem Tisch liegend schlief

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und schnarchte. Der Angeklagte und seine Begleiter beschimpften Ep und meinten, er solle heimgehen, wenn er schlafen wolle. Im Laufe des sich daraufhin entwickelten Streitgesprächs drohte WED seinen Kontrahenten auch Schläge an. Die vom Angeklagten BEE und den ihn begleitenden ehemaligen Mitangeklagten begonnenen und von W-EEE erwiderten gegenseitigen Beschimpfungen wurden - mit Unterbrechungen - bis gegen 1.00 Uhr nachts fortgesetzt. Als EEE zu dieser Zeit nach einem Toilettenbesuch WEHEN , der das Lokal verlassen wollte, in der Tür zum Gastraum begegnete, packte ihn dieser am Kragen seines Sweatshirts, der dabei einriß, und schlug ihm mit der Faust auf die Nase, ehe der Wirt beide trennte. EEE, dessen Nase schmerzte, setzte sich zu den anderen und berichtete ihnen von dem Vorfall. Schließlich sagte einer von ihnen - ob der Angeklagte EEE oder ein anderer, konnte nicht festgestellt werden - sinngemäß, man solle WEM verfolgen und ein paar Faustschläge verabreichen. Der Angeklagte und seine Mittäter verfolgten daraufhin WB. DEE erreichte ihn als erster und schlug ihm massiv mit den Fäusten zweimal (brutal) ins Gesicht. Der stark angetrunkene NEBEN blutete heftig und brach vor einer Bäckerei zusammen. Als er, mit dem Rücken an die Hauswand gelehnt, blutend dasaß und zu BEER sagte: "Kannst Du endlich mal aufhören, Du Arschloch", geriet EEE noch mehr in Wut und trat - von seinen Begleitern angefeuert - dem Tatopfer fünfmal mit voller Wucht in den Magen und in das Gesicht, wobei er lederne Straßenschuhe mit starken Kunststoffsohlen trug. Anschließend schleiften der Angeklagte BEE und raum das Tatopfer etwa 30 Meter weit an eine abgelegene Stelle, wo DE und

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die beiden anderen es mit zahlreichen Fußtritten schwer mißhandelten und schließlich bei einer Außentemperatur von

+ 8 ° Celsius liegen ließen. WED verstarb an den Folgen der Mißhandlungen.

Das Landgericht billigt dem Angeklagten BEEEEEB echeblich verminderte Schuldfähigkeit zu, und zwar als Folge einer tiefgreifenden emotionalen und sozialen Persönlichkeitsstörung in Form einer Psychopathie - die für sich genommen allein noch keinen Krankheitswert erreicht habe - in Verbindung mit der bei ihm spezifischen, sehr aggressiven Reaktion auf den getrunkenen Alkohol und dem - in dieser, für ihn bereits besonders stark aufgeladenen Situation - noch hinzukommenden gruppendynamischen Druck, der sich schließlich zu wildem Aktionismus gesteigert habe (UA Ss. 23). Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen darauf, BEE habe aus Wut und Rache für eine von ihm selbst bewußt provozierte Körperverletzung gehandelt. Er habe es‘ immer wieder darauf angelegt gehabt, WEB durch Schimpfworte zu provozieren, damit er sich mit ihm schlagen sollte. Dadurch, daß er diese selbst provozierte Tätlichkeit zum Anlaß genommen habe, WEB-GE zu folgen und in immer brutalerer Weise zusammenzutreten, so daß dieser zu Tode kam, habe ein derart grobes Mißverhältnis zwischen dem nichtigen Anlaß und der daraus hergeleiteten, bis zur Tötung gehenden Wut und Rache bestanden, daß diese Motive ihrerseits nur auf einer niedrigen Gesinnung EEE beruhten. Sie seien auch nicht Folge der bei EEE zur Tatzeit vorhandenen tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, da sie bereits vorhanden gewesen seien, als er

] nacheilte, bevor sich im Laufe der Mißhandlungen vor der Bäckerei der gruppendynamische Prozeß entwickelte, der zur Verminderung der Schuldfähigkeit hinführte.

Die Begründung, mit der das Landgericht das Mordmerkmal eines niedrigen Beweggrundes bejaht, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Bereits die erste Annahme, auf die sich das Landgericht stützt, daß nämlich der Angeklagte die ihm zugefügte Körperverletzung bewußt provoziert habe, läßt sich mit den übrigen Feststellungen nicht vereinbaren. N) hatte dem Angeklagten und seinen Begleitern Schläge angedroht, ohne daß der Angeklagte tätlich geworden wäre. Als we Ge Angeklagten bei einer zufälligen Begegnung unvermittelt auf die Nase schlug, nutzte dieser nicht etwa die Gelegenheit, um nun seinerseits sofort gegen ve tätlich vorzugehen oder - falls das nicht möglich war - ww-EEE: verfolgen und zu verprügeln, sondern ging zum Tisch zurück. Zugunsten des Angeklagten ist auch davon auszugehen, daß die Aufforderung, ver zu folgen und ihm Faustschläge zu versetzen, nicht von ihm kam. Das alles steht der Annahme, der Angeklagte habe eine Schlägerei provozieren wollen, entgegen. Keine Anhaltspunkte bieten die bisherigen Feststellungen vor allem dafür, daß DEE darauf aus war, sich zunächst von ve in der beschriebenen Art schlagen ZU lassen, um dann einen Grund dafür zu haben, sich an ihm massiv rächen zu können.

Abgesehen davon ist vor allem die Begründung, mit der das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Bewertung der matmotivation für unbeachtlich hält, rechtlich zu beanstanden. Darauf, daß - das als niedrig bewertete - Wut- und Rachegefühl bereits vorhanden

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war, als DEE dem späteren Tatopfer nacheilte, kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil DEE zu diesem Zeitpunkt lediglich vorhatte, WOEEEEED "ein paar Faustschläge zurückzugeben". Ein solches Vorhaben kann nach den bisherigen Feststellungen zudem nicht als Ausdruck besonders verwerflicher Gesinnung angesehen werden. Als DEE sich später zu den massiven Angriffen mit bedingtem Tötungsvorsatz hinreißen ließ, handelte er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Da die Tat auch erst jetzt ein solches Ausmaß annahm, daß von einem groben Mißverhältnis zwischen ihr und dem Anlaß zur Tat gesprochen werden kann, hätte das Landgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt trotz der erheblich verminderten Schuldfähigkeit seine Beweggründe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnte (BGHR StGB § 211 II - niedrige Beweggründe 2; BGH, Beschluß vom 20. März 1984 - 1 StR 145/84; Beschluß vom 22. Mai 1980 - 3 StR 152/80). Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, soweit der Angeklagte DEEEEEED verurteilt wurde.

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Sollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum die gleichen Feststellungen zum Tatgeschehen und zur geistig seelischen Verfassung des Angeklagten treffen, dann wird er auch zu beachten haben, daß sich die Mißhandlungen - mit Unterbrechungen - über einen längeren Zeitraum erstreckten, der Angeklagte sich noch geraume Zeit Zigaretten rauchend bei dem vor Schmerzen stöhnenden und röchelnden Tatopfer aufhielt - wobei der Aggressionsrausch bereits abgeklungen war - und den von ihm schwer Verletzten seinem Schicksal

überließ.

Vorsitzender Richter am BGH Herdegen und Richter am BGH

Dr. Meyer können wegen urlaubsbedingter Ortsabwesenheit nicht unterschreiben

Müller Müller

Maier Theune