Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 19.03.1985 – 5 StR 872/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Günther H EEEB
geboren am MMMEEEB 1942 in OuiiiiEEiEEED,
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
aus VREEEED,
- 2 - SL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Horstkotte
Rebitzki
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht eh
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte 8
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
37 SL
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 25. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Kiel zurückverwiesen,
die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
1. Die Annahme des Schwurgerichts, die Ehefrau des Angeklagten sei im Zeitpunkt .der Tat arglos gewesen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, Nach den Festste]- lungen hat der Angeklagte sein Opfer unmittelbar nach einer feindseligen Auseinandersetzung mit Hammerschlägen getötet. Seine Ehefrau war ersichtlich auf einen körperlichen Angriff des Angeklagten gefaßt. Sie hatte sich als Reaktion auf seine Drohung mit Schlägen die Bettdecke über den Kopf gezogen. Zwar. mag sie keinen Angriff auf ihr Leben befürchtet haben. Darauf kommt es nicht an. Auch derjenige ist nicht arglos, der einen sonstigen schweren An-
- u.
griff auf seinen Körper erwartet (BGHSt 20, 307, 302; 27, 322; Urteil vom 30. September 1975 - 5 StR 342/75 -; Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 - in NStZ 1983,
34).
2. Auch gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht davon ausgeht, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt ausgenutzt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen handelte es sich um eine Spontantat im Affektstau. Der Angeklagte mag die Situation des Opfers im Zeitpunkt der Tat wahrgenommen haben (UA S. 13). Das reicht indessen nicht aus. Der Täter muß vielmehr auch das Bewußtsein haben, daß die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert wird. Gerade daran kann es bei einer hochgradigen Erregung des Täters fehlen (vgl. BGH Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 183/81 - in StV 1981,523; Urteil vom 27. Mai 1982 - 4 StR 128/82 - in NStZ 1983, 34 mit weiteren Nachweisen).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki