Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 16.05.1979 – 1 StR 575/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_ StR 575/79 URTEIL sad,

in der Straf sache

gegen

den Hilfsarbeiter Klaus H WR aus MOB, dort

geboren am sun 1955,

wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 530. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Zipfel, Herdegen, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EN

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ER 215 oberlandesgericht-

lich bestellter Vertreter für Rechtsanwalt 2, 9

Justizangestellter N als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Mai 1979 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.

1. Zur inneren Tatseite der hier allein in Frage stehenden versuchten heimtückischen Tötung gehört, daß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers kennt und zur Tat ausnutzt. Dabei genügt aber nicht, daß er die Umstände, auf die sich die rechtliche Beurteilung "heimtükkisch töten" stützt, nur in einer äußerlichen, nicht ins Bewußtsein dringenden Weise wahrgenommen hat, ohne ihre Bedeutung für die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung zu erkennen. Er muß vielmehr ihre Bedeutung für die Tat erfaßt haben, wenn der Vorwurf des Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit begründet sein soll (BGHSt 6, 120, 121; 9, 385, 390; 11, 139, 144; BGH NJW 1978, 709, 710; BGH, Urteil vom 22. November 1977 - 1 StR 617/77). Das kann zwar oft mit einem Blick geschehen (BGHSt 2, 60, 61; 6, 120, 121), so daß ein Handeln in heftiger Gemütsbewegung oder hochgradiger Erregung der Annahme von Heimtücke nicht entgegenstehen muß (BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteil vom 27. September 1977 - 1 StR 497/77). Doch können bei entsprechender Fallgestaltung solche Umstände den Täter auch an der Erkenntnis hindern, daß sein Opfel arg- und wehrlos ist oder daß er eine solche Situation ausnutzt

(BGHSt 11, 139, 144; BGH, Urteile vom 18, März 1975

- 1 StR 53/75 - und vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78). Das Nähere ist Tatfrage, wobei der Tatrichter alle wesentlichen Umstände berücksichtigen und sie nach der Vorstellung des Täters bei der Tat beurteilen muß (BGHSt 6, 120, 122; BGH, Urteil vom 23. Mai 1978

2, Die rechtliche Überprüfung des landgerichtlichen Urteils an Hand dieser Rechtsgrundsätze deckt Rechtsfehler bei der Würdigung des festgestellten Sachverhalts als Verbrechen des versuchten Totschlags nicht auf. Den intellektuell nur wenig begabten Angeklagten (UA S. 16) ergriff, als ihn Pendew zum Afterverkehr aufforderte, Ekel, Verachtung und Wut über dieses Ansinnen, vor allem aber über sich selbst und sein Verhalten, dessen er sich schänmte. In dieser starken Gemütsbewegung, die ihn, seiner primitiven Persönlichkeitsstruktur entsprechend, keinen adäquaten Ausweg zur Beendigung der Situation finden ließ (UA S. 10, 26), ergriff er, einer augenblicklichen Regung folgend, das Messer (UA S. 10) und stieß es in einer Primitivreaktion in den Rücken PB (UA S. 11, 17). Auf der Grundlage dieser Feststellungen können durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den Schluß des Landgerichts, der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht bewußt ausgenutzt (UA S. 26), nicht erhoben werden. Was die Revision demgegenüber vorbringt,

läuft auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch hinaus, die Schlußfolgerungen des Tatrichtes durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen.

Loesdau Zipfel Herdegen

Kuhn Maul