Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.08.1987 – 4 StR 341/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Michael vggamnaın aus SED, geboren am in T
1964 in B
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten weB wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. März 1987, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Angeklagte WB ist schuldig des versuchten Diebstahls in drei Fällen und des Diebstahls in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei versuchter und 13 vollendeter Diebstähle, von denen einer in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne Fahrerlaubnis begangen wurde, sowie wegen (vorsätzlichen) Fahrens ohne
Fahrerlaubnis in zwei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Fahrzeugs zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt im wesentlichen erfolglos.
l. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig und teils unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juni 1987 Bezug genommen.
2. Auch die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet. Die Überprüfung des Urteils hat mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen B I, 7 - 9 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesen drei Fällen ist das Landgericht jedoch unzutreffend von Tatmehrheit ausgegangen. Da der Angeklagte in den Fällen 8 und 9 das - vorsätzliche - Fahren ohne Fahrerlaubnis jeweils mit dem Pkw-Ford verwirklichte, den er seit dem Fall 7 unbefugt gebrauchte, stehen die in den Fällen 8 und 9 verletzten Strafnormen in Tateinheit mit dem noch nicht beendeten Dauerdelikt des § 248 b StGB im Fall 7 (vgl. Lackner StGB, 17. Aufl. $S 248 b Anm. 3 und § 52 Anm. 2 a). Das gilt auch für SS 242, 243 StGB im Fall 9, in dem der Ford-Pkw zum Abtransport der Beute benötigt wurde, und die Beendigung der Wegnahme somit zusammenfiel mit der weiteren - unbefugten - Benutzung des Pkw. In den Fällen 7, 8 und 9 liegt demgemäß nur ein Diebstahl in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch
AZ
eines Fahrzeugs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis vor. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Durch die Änderung des Schuldspruchs entfallen die in den Fällen 7 und 8 festgesetzten Einzelstrafen von zwei und drei Monaten Freiheitsstrafe (UA 28). Zu einer Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe führt diese Änderung nicht. Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer, wenn ihr dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, bei der Anzahl und der Gesamtsumme der im übrigen festgesetzten Einzelstrafen von mehr als neun Jahren auf eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten und der Grad der persönlichen Schuld des Angeklagten gleich geblieben sind.
Salger Laufhütte Goydke
Jähnke Meyer-Goßner