Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 28.07.1987 – 1 StR 270/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 270/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Manfred W EEE aus ve, geboren am GEEEEED 19.0 in dB /Meckienburg,
wegen Mordes
+3
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Kutzer, Schimansky,
Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt WIE au: gib
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft
wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 10. November 1986 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten auf die Sachrüge 'gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß das Schwurgericht die Strafe nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Nach ihrer Auffassung ist eine erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu Unrecht als nicht ausschließbar angesehen worden. Im übrigen sieht sie die Begründung, mit der die Strafe gemildert worden ist, als rechtsfehlerhaft an. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Beanstandungen zu § 21 StGB vertretene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit sind so allgemein gehalten, daß eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Das Computertomogramm des leicht unterdurchschnittlich intelligenten Angeklagten hat eine größere und eine kleinere Hirnrindensubstanzschädigung im Bereich der linken Hemisphäre ergeben. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - die Überzeugung gewonnen, daß diese Defekte in Verbindung mit einem langjährigen chronischen Alkoholmißbrauch zu einer emotionalen Abstumpfung, zur Nivellierung ethischer Wertvorstellungen, zu herabgesetzter affektiver Steuerung in Belastungssituationen, zu Kontaktschwierigkeiten und zu mangelnder sozialer Einordnung des Angeklagten führten (UA S. 11, 74). "In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen" gelangt das Tatgericht zu der Auffassung, es lasse sich vernünftigerweise nicht ausschließen, daß "infolge der als krankhafte seelische Störung zu qualifizierenden Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war" (UA S. 74). Diese ohne konkreten Bezug zu der begangenen Tat gezogene allgemeine Schlußfolgerung reicht nicht aus (BGH NJW 1983, 350 m.w.N.). Sie läßt hier zudem offen, welchen Grad eine durch die psychischen Auswirkungen des physischen Defektes bedingte Verminderung der Steuerungsfähigkeit allgemein und unter den besonderen Bedingungen zur Tatzeit hatte.
Unklar ist bereits, ob die Strafkammer Zweifel daran hatte, daß die psychischen Störungen einen Grad erreicht hatten, der die Annahme erheblicher Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens rechtfertigen konnte, oder ob sie lediglich tatsächliche äußere Umstände, die zu einer derartigen Herabsetzung des Steuerungsvermögens geführt haben könnten, nicht auszuschließen vermochte. Die pauschale Anknüpfung an die Gesamtheit der psychischen Auswirkungen läßt nicht erkennen, ob etwa die situationsunabhängigen - wie z.B. die emotionale Abstumpfung
AG
und die Nivellierung ethischer Wertvorstellungen - für
die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit maßgebend waren oder ob die entscheidende Bedeutung der herabgesetzten affektiven Steuerung in Belastungssituationen beigemessen worden ist. Hat das Tatgericht mit dem Sachverständigen, dessen Erwägungen zu diesem Punkt nicht mitgeteilt werden, auf den letztgenannten Aspekt abgestellt, bleibt unbeantwortet, worin es die die affektive Steuerung beeinträchtigende Belastungssituation sieht.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte, als er den Tatentschluß faßte, in einer für ihn nahezu ausweglosen finanziellen Situation. Er war mittellos, verfügte über keine Einkünfte und bemühte sich auch nicht um Sozialhilfe.
Er wohnte in einem Hotel, war dort bereits mit zwei Monatsmieten in Rückstand und hatte auch die dritte im voraus zu entrichtende Miete für den Dezember 1985 nicht aufbringen können. Außerdem hatte er erhebliche Zechschulden.
Sollte das Landgericht der Auffassung gewesen sein, bereits darin sei eine Belastungssituation zu sehen, die ausreichte, das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich zu beeinträchtigen, dann wäre es rechtsfehlerhaft, die positive Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB allein mit dem Hinweis auf die "geplante und überlegte Tatausführung* (UA S. 74) auszuschließen (vgl. BGHSt 34, 22, 26 m.w.N., ständige Rspr). Möglich wäre auch, daß die Strafkammer erst der psychischen Belastung durch den mit einem erheblichen Risiko verbundenen Einbruch in das von weiteren Mietern bewohnte Haus die das Hemmungsvermögen wesentlich beeinträchtigende Wirkung beigemessen hat. Da auch diese Umstände geklärt sind, hätte die Annahme, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit sei lediglich nicht ausschließbar, ebenfalls näherer
Begründung bedurft. Sollte die Strafkammer dagegen davon ausgegangen sein, daß der Angeklagte nach dem Eindringen in die Wohnung des Tatopfers möglicherweise mit einer unvorhergesehenen - seine psychische Belastbarkeit übersteigenden - Situation konfrontiert worden ist, so käme der Frage, was sie unter "geplanter und überlegter Tatausführung" verstanden wissen will, besondere Bedeutung zu. Was der Angeklagte im einzelnen geplant hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. War er von Anfang an entschlossen, den Mord so, wie er ihn ausgeführt hat, zu begehen, wäre kein Raum für die Anwendung des § 21 StGB unter dem Gesichtspunkt, eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Verlauf des Tatgeschehens lasse sich nicht ausschließen (BGHSt 21, 381).
Der in den unzureichenden Ausführungen des Landgerichts liegende Rechtsfehler kann sich in zweierlei Hinsicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt haben: Sind die Voraussetzungen des § 21 StGB fehlerhaft als nicht ausschließbar angesehen worden, entfällt die Grundlage für die Strafmilderung. Sind sie dagegen zu Unrecht nicht positiv festgestellt worden, ist damit der Weg zu der notwendigen Prüfung der Voraussetzungen des § 63 StGB versperrt worden. Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte bereits 1970 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden ist, kommt diesem Gesichtspunkt nicht nur theoretische
Bedeutung zu.
Ad
Schauenburg Kuhn Kutzer Schimansky v. Gerlach