Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 23.07.1987 – 4 StR 257/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Patricia L GB seborene Fr aus DE, geboren am EEE 1960 in zum,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

wI

ES u

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juli 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich,

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Laufhütte

Goydke

Dr. Jähnke

Dr. Meyer-Goßner

\

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der 'Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

M

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen

das Urteil des Landgerichts Essen vom

17. Oktober 1986 und ihre sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Entschädigungspflicht für erlittene Untersuchungs-

haft werden verworfen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Angeklagten hat die Staatskasse

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen der Angeklagten zur Last, sich im Zusammenwirken mit ihrem mitangeklagten Ehemann sowie den Mitangeklagten DB und N des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln schuldig gemacht zu haben. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagte freigesprochen, weil "ihre Überführung im Sinne der Anklage letztlich nicht möglich" sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit zwei Verfahrensrügen, mit denen sie Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend macht. Sie beanstandet, daß das Landgericht nicht die Niederschrift über

die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten DEE verlesen und daß es die beiden Polizeibeamten, welche diese Mitangeklagte vernommen haben, nicht als Zeugen gehört habe.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

l. Es kann offen bleiben, ob die Rügen in zulässiger Form erhoben sind. Sie sind jedenfalls unbegründet.

a) Aufgrund welcher Vorschrift die Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Mitangeklagten BEER verlesen werden sollte, teilt die Revision nicht mit. Da diese Mitangeklagte in der Hauptverhandlung voll geständig war (UA 10), kam eine Verlesung zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis nach § 254 Abs. 1 StPO ersichtlich nicht in Betracht. Die Niederschrift konnte daher allenfalls - sofern die Strafkammer die Voraussetzungen hierfür als gegeben ansah - nach § 254 Abs. 2 StPO zur Aufklärung von Widersprüchen verlesen werden. Da eine solche Verlesung - ebenso wie die Verlesung der Niederschrift über die frühere Vernehmung eines Zeugen nach S 253 StPO -, auch wenn ein Antrag nach S§ 255 StPO nicht gestellt wurde, zu den gemäß § 273 Abs. 1 StPO zu protokollierenden Förmlichkeiten gehört (vgl. BGH NJW 1986, 2063; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 255 StPO Rdn. 1 m.w.Nachw.), das Hauptverhandlungsprotokoll jedoch keine Angaben darüber enthält, ist davon auszugehen, daß die Niederschrift nicht verlesen worden ist.

Die Urteilsgründe lassen jedoch erkennen, daß die in dieser Niederschrift enthaltenen Erklärungen der Mitange-

Al

klagten Do sleichwoni Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sind. Denn das Landgericht geht in der Beweiswürdigung ausdrücklich auf diese Erklärungen, welche die Mitangeklagte zunächst bei der Polizei abgegeben und später vor dem Richter wiederholt hat, ein und erörtert dabei auch ihre von der Revision besonders hervorgehobenen Angaben zum Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten sowie zur gemeinsamen Fahrt nach Hannover zum Zwecke des Verkaufs von Kokain, bei welcher die Angeklagte das Fahrzeug geführt hat, einschließlich der Bekundung, diese habe "40 Gramm Kokain für das Geschäft in Hannover besorgt" (UA 11/12).

Daraus ergibt sich, daß die Mitangeklagte Pu diese früheren Angaben entweder bei ihrer Vernehmung zur

Sache von sich aus mitgeteilt hat, oder daß diese im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung eingeführt und von ihr bestätigt worden sind. Zu einer förmlichen Verlesung der Niederschrift über ihre richterliche Vernehmung bestand danach kein Anlaß; sie mußte sich dem Gericht jedenfalls nicht aufdrängen.

b) Das gleiche gilt hinsichtlich der Vernehmung der beiden Polizeibeamten, bei welchen die Mitangeklagte PO nach ihrer Festnahme diese - später vor dem Richter wiederholten - Erklärungen abgegeben hat. Die Revision meint, eine solche Vernehmung hätte "zu der Feststellung geführt, daß diese Zeugen die Angaben der Mitangeklagten DE einen Tag nach deren Festnahme zutreffend und vollständig protokolliert haben". Dies wird jedoch von keiner Seite in Zweifel gezogen. Die Mitange-

klagte hat vielmehr in der Hauptverhandlung ausweislich des diesbezüglichen, von der Revision mitgeteilten Protokollvermerks erklärt, was sie "bei der Polizei gesagt und vor dem Richter bestätigt habe", sei "inhaltlich richtig". Dies kann nur dahin verstanden werden, daß ihre früheren Angaben richtig wiedergegeben worden sind. Hiervon geht das Landgericht, wie seine Ausführungen zur Beweiswürdigung ergeben, auch aus. Zu einer Vernehmung der beiden Polizeibeamten mußte es sich deshalb nicht gedrängt sehen.

2. Unbegründet ist auch die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung, daß die vom Anklagevorwurf freigesprochene Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen ist. Ein Grund für die Versagung der nach § 2 StrEG vorgeschriebenen Entschädigung (vgl. SS 5 und 6 StrEG) ist nicht ersichtlich.

Knoblich Laufhütte Goydke

Jähnke Meyer-Goßner