Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 08.07.1987 – 4 StR 568/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR _568/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Andi W u zus SEE, geboren am GE 1961 in Deu,

wegen versuchten Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5, November 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld

vom 8. Juli 1987 wird als unzulässig verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO, der durch das am 41. April 1987 in Kraft getretene Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2496) eingefügt worden ist, kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Der Angeklagte ist wegen der Tat, aus der sich die Befugnis zum Anschluß ergibt, verurteilt worden. Die Revision macht nicht geltend, daß eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluß

berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewendet worden sei; sie richtet sich allein gegen die Anwendung des § 213 StGB und damit ausschließlich gegen die erkannte Strafe (vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1987

- 3 StR 424/87 - zum Abdruck in BGHR vorgesehen).

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