Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 08.07.1987 – 2 StR 309/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
02 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 309/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günter Billo SÜD zu: ou SE, geboren am EEE 1940 in CE, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
10. Februar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Sründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das - unbeschränkt eingelegte - Rechtsmittel entspricht auch zum Schuldspruch dem Begründungserfordernis des § 344 Abs. 1 StPO und ist daher in vollem Umfang zulässig. Zwar hat der (zur Rechtsmittelrücknahme nicht bevollmächtigte) Pflichtverteidiger in der Revisionsrechtfertigungsschrift die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur im Strafausspruch beantragt, aus seinen Ausführungen zur Begründung dieses Begehrens ergibt sich aber, daß er auch den Schuld-
spruch der revisionsrechtlichen Überprüfung unterstellt wissen will. Denn er greift die Feststellung des Tatrichters an, der Angeklagte habe beschlossen, Frau EEE zu töten, nachdem ihn diese mit den Worten zurückgewiesen hatte, er solle sich nicht wie ein kleiner Junge benehmen.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Der Angeklagte hat vor der Tat nicht unerheblich dem Alkohol zugesprochen. Das Schwurgericht verneint für die Tatzeit Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB, schließt aber nicht aus, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer Persönlichkeitsstörung und der Wirkung von ihm eingenommener Medikamente und des genossenen Alkohols erheblich vermindert war. Es legt dabei seiner Beurteilung eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 %0 zur Tatzeit zugrunde. Diese Annahme hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Die dem Angeklagten etwa 17 Stunden nach der Tat entnommene Blutprobe ergab keine Blutalkoholkonzentration. Das Landgericht hat die Blutalkoholkonzentration für die Tatzeit deshalb mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der festgestellten Trinkmenge ermittelt. Es ist für das Revisionsgericht jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Strafkammer dabei zu einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 1,7 %0 zur Tatzeit gelangen konnte. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1987 zu dieser Frage unter anderem folgendes ausgeführt:
DL
"... bei Berücksichtigung der vom Tatrichter angenommenen Alkoholmenge von ca. 330 g, der Abbauzeit von 24 Stunden und dem zutreffend angegebenen Abbauwert von 0,1 %0 pro Stunde (vgl. BGH Stv 1986, 338 = DAR 1986, 297) ist weder bei einem angenommenen Körpergewicht des Angeklagten von 70 kg noch bei 80 kg ein BAK-Wert von 1,7 %0 zu errechnen (zur Berechnungsmethode vgl. Schwerd, Rechtsmedizin, 3. Aufl., S. 132, 133). Vielmehr liegt der rechnerisch zu ermittelnde BAK Wert deutlich höher."
Dem schließt sich der Senat an mit der Präzisierung, daß bei einem angenommenen Körpergewicht von 70 kg - die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich nicht zum Gewicht des Angeklagten und lassen daher insoweit die grundsätzlich erforderliche Darlegung der Berechnungsgrundlagen (BGH NStZ 1986, 311) vermissen - die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit möglicherweise 3 %o überstieg. Da bei einem derart
hohen Grad der Alkoholisierung auch Schuldunfähigkeit vorliegen kann, nötigt der aufgezeigte Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang.
Für die Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit wird der neu entscheidende Tatrichter auf die Entscheidung BGH VRS 71, 177 hingewiesen.
Herdegen Müller Meyer
Theune Gollwitzer