Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 06.07.1987 – 3 StR 165/87
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
66 BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 165/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Stadtamtmann aus Sa. geboren am 1943 in K ‚
wegen Betruges u.a.
WII
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, Urkundenfälschung und Unterschlagung sowie wegen Unterschlagung in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Ohne Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat das Landgericht angenommen, daß die Tatbestände des Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) und der Urkundenvernichtung ($s 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit stehen (vgl. BGH NJW 1953, 1924), daß der Angeklagte die Bußgeldbeträge nebst Gebühren und Auslagen unterschlagen und daß er die von ihm genannten Erhöhungsbeträge durch Betrug erlangt hat, weil da
Fahrverbot nicht rechtswirksam aufgehoben wurde. Die Feststellungen des Landgerichts zum Schuldumfang dieser fortgesetzten Handlung sind aber unzureichend. Es bleibt unklar, welchen (Mindest-) Gesamtschaden es der Verurteilung wegen Unterschlagung zugrundelegt. Dieser kann auch nicht auf Grund der Urteilsfeststellungen errechnet werden, weil bei den Einzelhandlungen 11, 16 und 22 nichts darüber gesagt ist, ob und in welcher Höhe der Angeklagte die Bußgeldbeträge für sich "kassierte", und weil die Höhe der Gebühren und Auslagen nicht immer mitgeteilt ist. Entsprechendes gilt für die Höhe des den Geschädigten insgesamt durch Betrug entstandenen Schadens und die Zahl der im Sinne der §§ 133 Abs, 1 und 3, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB beseitigten Akten.
Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zweier selbständiger Einzelfälle der Unterschlagung verurteilt hat, hat es sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz nicht auch auf diese Unterschlagungen erstreckt hat. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt, verhängte Bußgelder nebst Gebühren und Auslagen zu unterschlagen, wenn die Betroffenen wegen des Fahrverbots bei ihm vorsprachen, eine Aufhebung des Fahrverbots erreichen wollten und zur baren Bezahlung des Bußgeldes bereit waren. Bei der Tatausführung während des Ablaufs der Einzelhandlungen erstrebten zwei Betroffene lediglich eine spätere Vollstrekkung des Fahrverbots; das von ihnen bei dieser Gelegenheit bar bezahlte Bußgeld (wohl mit Auslagen) unterschlug der Angeklagte ebenfalls. Bei einer solchen Sachlage liegt es nicht fern, daß der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz vor Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung (vgl. BGHSt 23, 33, 35) auf eine geringfügig abgeänderte Tatvariante (Bußgeldunterschlagung auch im Fall
der Petenten, die nicht eine Aufhebung, sondern nur die spätere Vollstreckung des Fahrverbots begehrten) erweitert hat. Die für den Fortsetzungszusammenhang erforderliche gleichartige Begehungsform desselben Grundtatbestands wäre unter Berücksichtigung des gesamten Tathergangs bei der Wesensgleichheit und Ähnlichkeit der Einzelhandlungen gewahrt (vgl. BGHSt 30, 207 und BGHR StGB vor § 1 fortg.Hdlg., Gesamtvors. erweiterter 1 bis 3).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die "besonderen Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB nicht eine "einmalige Konfliktlage" voraussetzen (vgl. BGH NStZ 1986, 27 bis 1987, 172).
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