Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 03.07.1987 – 2 StR 294/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 294/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Taxifahrer Peter Kornelius S (EEE aus vB, dort geboren an GE 1943,
wegen Zuhälterei u.a.
wIV
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
5. November 1986 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung der Prostitution entfällt und die Vorschrift des § 180 a Abs. 4 StGB aus der Liste der angewendeten Vorschriften
gestrichen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen Begehung homosexueller Handlungen unter Einbeziehung von zwei Freiheitsstrafen von je neun Monaten aus einem Urteil vom 14. August 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet, ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, führt aber zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Förderung der Prostitution.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift
vom 11. Juni 1987 unter anderem ausgeführt:
"Die Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäß S 180 a Abs. 4 StGB kann keinen Bestand haben. Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe den damals noch nicht 21 Jahre alten Michael FÜ zur Fortsetzung der Prostitution bestimmt (UA S. 18), findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Danach setzte die Mutter ihren Sohn Michael RE am 10. 12. 1984 vor die Tür’ (UA S. 8). Er wechselte ’vom Haushalt seiner Mutter in den des Angeklagten und seines Bruders’ (UA S. 8). Zu dieser Zeit war er 'bereits seit geraumer Zeit in den Reisinger Anlagen auf den Männerstrich gegangen’ (UA S. 8). Vom Haushalt des Angeklagten aus '’ging er weiter seiner Betätigung als Strichjunge in den Reisingeranlagen nach’ (UA S. 8). Nach diesen Feststellungen hat der Zeuge Michael Raabe freiwillig bei dem Angeklagten Wohnung genommen und seine bisherige Tätigkeit als Strichjunge in den Reisingeranlagen aus eigenem Antrieb fortgeführt. Damit fehlt es schon an dem Tatbestandsmerkmal ’einwirken’. Dieses verlangt eine Einflußnahme des Täters auf den willen des anderen, die ihn zu einem Verhalten zwingt, zu dem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen haben würde. Erforderlich ist eine Einflußnahme von gewisser Intensität (BGH NW 1985, 924).
Da der Schuldspruch im übrigen rechtlicher Nachprüfung standhält und nach Sachlage auszuschließen ist, daß ein neuer Tatrichter zu Feststellungen gelangen
könnte, die eine Verurteilung nach § 180 a Abs. 4 StPO tragen, kann der Senat selbst den Schuldspruch dahin berichtigen, daß diese Gesetzesverletzung entfällt ...
Die" für die Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei verhängte "Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der Verurteilung nach § 180 a Abs. 4 StGB Bestand haben. Zwar ist dessen Strafrahmen (sechs Monate bis zehn Jahre) schwerer als der aus § 181 a Abs. 1 StGB (sechs Monate bis fünf Jahre). Jedoch hat die Kammer unter Verkennung dieses Umstandes die Strafe dem milderen Rahmen des § 181 a Abs. 1 StGB entnommen (UA
S. 19). Sie hat auch die ihrer Meinung nach gegebene tateinheitliche Verwirklichung des § 180 a Abs. 4 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt."
Dem schließt sich der Senat an.
Herdegen Müller Meyer Maier Gollwitzer