Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 24.02.1989 – 1 StR 685/88

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 685/88 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Helmut H HE aus AU sehoren am EEE 195 ir En / GE.

wegen Betruges

wIII

577Permalink zu Rn. 577recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-24/1-str-685-88#rd_1

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1988 aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen in den Fällen 1, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 17 und 18 bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Diese hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: , Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges kann nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist möglicherweise von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen. Sie hat - im Rahmen der rechtlichen Würdigung - festgestellt, daß in allen achtzehn Teilakten die jeweiligen Gläubiger bei Kenntnis der wahren Sachlage die vereinbarten Leistungen nicht erbracht hätten (UA Seite 24). Diese pauschalen Feststellungen zum

Irrtum der Gläubiger reichen aus, soweit der Angeklagte nur eine einzige Bestellung und in geringem zeitlichen Abstand zwei Bestellungen aufgegeben hat (Fälle II. 1, 3, 4, 5, 6, 8, 10, 12, 13, 15, 17 und 18 der Urteilsgründe). Ebenso genügen sie in den Fällen II. 9 und 14, in denen zusätzlich festgestellt ist, daß die Geschädigten nach Einstellung der Lohnzahlungen an sie auf die vom Angeklagten vorgespiegelte Zahlungsfähigkeit vertrauten und deshalb weitere Arbeitsleistungen erbrachten (UA Seite 16, 19). Anders verhält es sich jedoch bei den fortlaufenden Bestellungen, die über einen längeren Zeitraum hin nach den ersten Lieferungen trotz offener Rechnungen erfolgt sind (II. 2, 7, 11 und 16). Hier hätte die Strafkammer darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die jeweiligen Gläubiger trotz möglicher Kenntnis von der Zahlungssäumigkeit des Angeklagten (nach den Feststellungen kam es in den Fällen II. 2, 11 und 16 laufend zu Rücklastschriften; auch wurden im Fall II. 2 vom Angeklagten ausgestellte Schecks nicht eingelöst) weiterhin zur Leistung bereit fanden. Wären ihnen die schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten bekannt gewesen und hätten sie gleichwohl geleistet, wäre für einen durch Täuschung hervorgerufenen Irrtum und eine dadurch bedingte Vermögensgefährdung kein Raum (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - 1 StR 5/87 - sowie Beschlüsse vom 30. März 1987 - 1 StR 580/86 - und

25. Juni 1987 - 1 StR 259/87 - mit weiteren Nachweisen)."

Dem schließt sich der Senat an. Hinzuzufügen ist, daß in den Fällen 11 und 16 zwar die Anzeigen in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum in Auftrag gegeben wurden. Jedoch kamen die Lastschriften infolge mangelnder Deckung des Kontos uneingelöst zurück. Das Landgericht hätte daher darlegen

müssen, ob die Lastschriften bereits vor der Aufgabe neuer Bestellung zurückkamen und wenn ja, warum die Gläubiger gleichwohl weitere Aufträge entgegengenommen und ausgeführt

haben.

Da das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen hat, muß wegen der ungenügenden Feststellungen in den Einzelfällen 2, 7, 11 und 16 die Verurteilung insgesamt aufgehoben werden. Jedoch können die Feststellungen in den übrigen Fällen bestehen bleiben.

Schauenburg Ulsamer Maul

v. Gerlach Brüning