Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 29.05.1987 – 2 StR 229/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 229/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harald Heinrich SM aus | EEE, dort geboren am ] 1950, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unterschlagung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. November 1986 mit den jeweils
zugehörigen Feststellungen aufgehoben
1. soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung eines Eurosignalgerätes und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug
verurteilt wurde,
2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheits-
strafe.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 6. Mai 1987 u.a.
folgendes ausgeführt hat:
"Die Verurteilungen wegen Unterschlagung der beiden Schecks über 7860,-- DM und 8550,-- DM zur Einzelstrafe von 8 Monaten sowie der beiden Schweißgeräte zur Einzelstrafe von 6 Monaten lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen,
Dagegen können die Verurteilungen wegen Unterschlagung des Eurosignal-Gerätes und wegen versuchter Unterschlagung in Tateinheit mit versuchtem Betrug hinsichtlich des Pkw der Marke
Volvo keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte, der sich damals im offenen Strafvollzug befand, ab Mai 1983 als Angestellter und später als Geschäftsführer in der Firma des Zeugen IWW. ser TED GmbH, tätig. Dieser Zeuge stellte dem An-
geklagten u.a. einen ihm gehörenden Pkw der
Marke Volvo 264 als Firmenwagen zur Verfügung, in den ein geleastes Eurosignal-Gerät eingebaut war. Mit Schreiben vom 27. September 1983 legte der Angeklagte seine Tätigkeit als Geschäftsführer nieder. Bald danach ließ der Eigentümer den Pkw abschleppen, da er von dem Angeklagten die Autoschlüssel nicht erhal-
ten hatte. Der Angeklagte, der im Besitz des Kfz-Scheines und der Schlüssel blieb, "holte sich dann ohne Wissen des Zeugen Lojanica von der Abschleppfirma das Auto wieder zurück"
(UA S. 6). In der Folgezeit ließ er das Eurosignal-Gerät durch den Zeugen Killlausbauen, dem es später entwendet wurde. Hinsichtlich des Pkw schloß der Angeklagte mit Datum vom 29.01./01.02.1984 einen schriftlichen Kaufvertrag. Zur Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer und zur Zahlung des Kaufpreises kam es jedoch nicht. Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß der Angeklagte den Gewahrsam an dem Pkw mit eingebautem Eurosignai-Gerät durch das vom Zeugen IE veranlaßte Abschleppen des Fahrzeuges verlor. Die näheren Umstände, durch die der Angeklagte sich wieder in den Besitz des Pkw setzte, teilt das angefochtene Urteil nicht mit. Dem Revisionsgericht ist daher mangels ausreichender Feststellungen die Überprüfung verwehrt, ob "das Zurückholen" des Pkw durch den Angeklagten strafrechtlich relevant ist - etwa als Diebstahl, worauf der festgestellte Sachverhalt hinzudeuten scheint,
oder als Betrug - mit der möglichen Folge, daß nach-
Müller
S 242 Rdn. 76, S 263 Rdn. 185)...
Daher muß die Verurteilung in diesen beiden Fällen aufgehoben und die Sache insoweit neu verhandelt werden. Die Teilaufhebung des Urteils bedingt auch den Fortfall der
Gesamtfreiheitsstrafe,."
Maier Theune
Niemöller Gollwitzer