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BGH Beschluss vom 19.05.1987 – 1 StR 199/87

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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76

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 199/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Martin B En aus AQSEEEN, geboren am EB 1946 in W ß

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

wWIV

76

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 19. Mai 1987 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 9. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beruht auf der Schilderung des Tatopfers, der zur Zeit der Hauptverhandlung 15jährigen leiblichen Tochter des Angeklagten. Der Angeklagte bestreitet die Tat. Die Strafkammer, die sich zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatopfers durch eine Sachverständige hat beraten lassen, hat erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Tatopfers nicht überwinden können und deshalb eine Verurteilung nach §§ 177, 178.StGB entgegen der Anklage nicht ausgesprochen. Trotz entsprechender Bekundungen des Tatopfers hat sie insbesondere nicht die Überzeugung gewinnen können, daß

es zum Geschlechtsverkehr und zur Anwendung von Gewalt durch den Angeklagten gekommen ist.

Das würde zwar - insbesondere mit Rücksicht auf die insoweit vorgenommenen sorgfältigen Differenzierungen innerhalb der Beweiswürdigung - die sichere Feststellung eines "Kerngeschehens", das die Tatbestandsmerkmale des § 174 Abs. 1 Nr. 3.StGB erfüllt, nicht ausschließen. Voraussetzung wäre aber, daß das Tatgericht sich über die Einzelheiten und den Umfang dieses Kerngeschehens eine sichere Überzeugung verschafft hätte. Daran bestehen indes nach der Urteilsbegründung durchgreifende Zweifel.

Die als Sachverständige hinzugezogene Psychologin ist "nach eingehender Exploration der Zeugin unter Anwendung wissenschaftlicher Analysemethoden nicht zu dem 'gesicherten Ergebnis’ gelangt, daß ein aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitsnachweis gelungen sei". Sie hat andererseits die Überzeugung gewonnen, "daß da etwas war, aber was"; die Aussage stimme "im Kern" (UA S. 7). Diese Ausführungen hat sich die Strafkammer ausdrücklich zu eigen gemacht. Damit ist offen geblieben, von welchem konkreten Geschehensablauf sie

überzeugt war.

Auch wenn in diesem Zusammenhang zur Klarstellung betont wird, daß sich die Zweifel der Sachverständigen nur auf den Umfang des sexuellen Geschehens beziehen und sie "trotz des aussagepsychologisch nicht geführten Beweises" zu dem Urteil gelangt sei, daß die Grenzen einer natürlichen Vater-Tochter-Beziehung eindeutig überschritten worden

sind, ändert das nichts an der Tatsache, daß sie selbst nicht anzugeben vermochte, was nach ihrer Überzeugung tatsächlich geschehen war. Das stand zwar einer abweichenden Beurteilung durch die Strafkammer nicht entgegen; die Überzeugung von einem konkreten Tatgeschehen hätte jedoch einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Begründung bedurft. Daran fehlt es. Die Ausführungen in der Urteilsbegründung konkretisieren nicht etwa die zum Sachverhalt unbestimmten Äußerungen der Sachverständigen, sondern beenden die Wiedergabe ihrer Schlußfolgerungen mit dem Satz: "Das ist, mit dem Inhalt ihrer getroffenen Feststellungen, auch die Überzeugung der Kammer". Auch die folgende eingehende Würdigung des Aussageverhaltens der Zeugin läßt nicht erkennen, wie das Tatgericht zu den "getroffenen Feststellungen" gelangt ist. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, daß die Aussage des Tatopfers nicht frei erfunden ist; was an ihr nach der Überzeugung des Landgerichts im einzelnen wahr ist, bleibt unklar.

Diese Unklarheit ist nicht etwa durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die "getroffenen Feststellungen" behoben. Abgesehen davon, daß sie die erforderliche Begründung für die Überzeugung der Strafkammer von dem festgestellten "Kerngeschehen" nicht ersetzen kann, sind die Angaben zum Tatgeschehen lückenhaft. Die Urteilsgründe schildern nur den ersten Vorfall, der sich Anfang Februar 1986 zugetragen hat (Betasten von Brust und Geschlechtsteil über und unter der Kleidung; Einführen des Fingers in die Scheide). Das weitere Geschehen wird dann lediglich wie folgt umrissen:

"Diese sexuellen Spielereien setzte er bei der beschriebenen Gelegenheit, in der Woche wiederholt, bis zum Auszug (des Tatopfers) aus der elterlichen Wohnung Anfang Juli 1986 entsprechend seinen ersten Vorstellungen fort. Zu diesen sexuellen Handlungen kam es zusätzlich am Wochenende, wenn der Angeklagte mit (dem Tatopfer) in der Badewanne der Wohnung badete." (UA

Ss. 5)

Diese vage Darstellung des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts, die für sich allein wegen unzureichender Festlegung des (Mindest-)Schuldgehalts rechtlich nicht unbedenklich ist (vgl. dazu BGH NStZ 1983, 326), läßt befürchten, daß auch die Strafkammer in Wahrheit - wie die Sachverständige - lediglich der Überzeugung war, daß etwas geschehen ist, ohne letzte Klarheit darüber gewonnen zu haben, was sich im einzelnen tatsächlich zugetragen hat. Das entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.

Schauenburg Maul Foth

Granderath Schimansky