Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 15.05.1987 – 2 StR 47/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 47/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Erenk Dietmar Albrecht C u
aus WE, zeboren or u 1956 in HM, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
[= em Bi
Der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generelbundesaenwalts und des 3eschwerdeführers am 15. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg vom 7. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen eufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit) zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerden sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch dringt die Sachrüge teilweise durch.
Das Landgericht hat drei Mordmerkmale für gegeben erachtet. Von ihnen sind aber lediglich zwei erfüllt (Heimtücke und niedrige Beweggründe), nicht auch die Tatbestandsform der grausamen Tötung. Diese Alternative setzt unter anderem voraus, daß der Täter dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügen will. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen (S. 14 UA) begann der Angeklagte, mit einem scharfkantigen, spitz zulaufenden Messer "blindwütig einzustechen, wobei er von Anfang an in Tötungsebsicht" nach dem Hals des Opfers "zielte". Diese schon zu Beginn des Tatgeschehens bestehende Erfolgsabsicht wäre - jedenfalls für den betreffenden ersten Teilakt - nicht vereinbar mit der Annahme jener Tatbestandsvoraussetzung. Sie kann aber auch für den späteren Tatverlauf nicht bejaht werden. Denn das Landgericht het nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte während dieses Abschnitts im "Blutrausch!" gehandelt hat (S. 33 £ UA).
unter anderem damit begründet hat, daß der Angeklagte drei Mordmerkmale verwirklicht habe (S. 38 UA).
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer