Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 14.05.1987 – 4 StR 213/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Fa
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 213/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1987 einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklegten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten
a) Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist und ihm
b) untersagt worden ist, seinen Beruf auszuüben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es hat ihm untersagt, den Beruf des Rechtsanwalts für die Dauer eines Jahres auszuüben. Die Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet. Die Versagung der Strafaus-
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setzung zur Bewährung und die Anordnung des Berufsverbotes halten aber rechtlicher Prüfung nicht stand (§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Vollstreckung der festgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr könne nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil nicht davon auszugehen sei, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig keine Straftaten mehr begehen werde. Es bestehe vielmehr die Gefahr, daß er erneut Straftaten begehen werde. Von entsprechenden Erwägungen hat sich das Landgericht bei der Anordnung des Berufsverbots leiten lassen. Es hat angenommen, daß der Angeklagte die Tat unter grober Verletzung der beruflichen Pflichten ausgeführt habe und "daß erneute Straftaten unter Verletzung der Berufspflichten
. höchstwahrscheinlich sind" (UA 52).
Die Bewertung der Straftat als "unter grober Verletzung seiner beruflichen Pflichten ausgeführt!" (UA 52), läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Prognose, der Angeklagte werde höchstwahrscheinlich wieder Taten ähnlicher Art begehen, ist aber bedenklich. Sie ist, wie das Landgericht bei der Anordnung des Berufsverbots ausdrücklich hervorgehoben hat "vor allem auf das Nachtatverhalten des Angeklagten" gestützt (UA 52). Gemeint ist damit das Verhalten des Angeklagten nach dem 15. Oktober 1984. An diesem Tag war die Straftat des Betruges, sowohl dem Arbeitsamt als auch dem Mandanten H gegenüber (UA 15, 17, 44), vollendet. Dieses Verhalten diente dazu, wie das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt, sich den Erfolg der Tat zu erhalten (UA 48, 49). Dies durfte, wie es das Land-
Troa
gericht getan hat, bei der Strafzumessung bewertet werden, soweit es den "ganz erheblichen Aufwand ..., den der Angeklagte ... getrieben hat" (UA 48) und damit die kriminelle Energie des Angeklagten kennzeichnet, der "in ungewöhnlich hartnäckiger Weise!
und "skrupellos" (UA 49) vorgegangen ist. Für die
von der Strafkammer zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Angeklagte künftig Straftaten begehen wird, ist das Nachtatverhalten jedoch nicht hinreichend aussagekräftig, soweit es dem Zweck diente,
sich der Bestrafung zu entziehen. Da die Strafkammer bei dieser Entscheidung nicht zwischen dem Verhalten, das aus der Sicht des Angeklagten für seine Verteidigung unverzichtbar war, und solchem, das er ohne Gefährdung seiner Verteidigungsposition hätte unterlassen Können, unterschieden, vielmehr pauschal das Nachtatverhalten verwertet hat, ist nicht auszuschlie-Ben, daß sie zum Nachteil des Angeklagten Umstände berücksichtigt hat, die diesem im Strafverfahren nicht angelastet werden durften..
Dies führt einmal zur Aufhebung der Anordnung, die Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Diese Entscheidung hat das Landgericht zwar nicht nur aus § 56 Abs. 1 StGB, sondern auch aus § 56 Abs. 3 StGB hergeleitet. Seine Auffassung, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe diene der Verteidigung der Rechtsordnung, ist Jedoch auch auf das Nachtatverhalten, also möglicherweise auf Umstände gestützt, die nicht zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen. Aufzuheben ist auch die Anordnung des Berufs-
verbotes (§ 70 StGB), die ebenfalls auf der Auffessung der Strafkammer beruht, die sie nicht fehlerfrei begründet hat, der Angeklagte werde künftig Straftaten begehen.
Salger Knoblich Laufhütte
Jähnke Meyer-Goßner