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BGH Beschluss vom 11.05.1987 – 4 StR 431/87

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 431/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Helmut 5 mim zus Suhl, <oboren am EB 1947 in ZB (DDR), zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3l. August 1987 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 22. Mai 1986 wegen Diebstahls in zwölf Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung seines Pkw Opel-Commodore angeordnet und eine Maßregel nach SS 69, 69 a StGB verhängt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluß vom 4. November 1986 das Verfahren in zwei Diebstahlsfällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen und die Revision im übrigen verworfen. Nunmehr

hat das Landgericht den Fall II 1 der Urteilsgründe abgetrennt und den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, Diebstahls mit Waffen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzungformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hätte auch die im Fall II 1 der Urteilsgründe des Urteils vom 22. Mai 1986 verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe in die Gesamtstrafe einbeziehen müssen. Dabei kann dahinge-Stellt bleiben, ob die Gesamtstrafenbildung insofern gemäß $S 53 Abs. 1 StGB oder gemäß S 55 Abs. 1 StGB hätte erfolgen müssen. Dies hängt davon ab, ob die Abtrennung des Verfahrens im Fall IIı rechtswirksam war oder nicht, was der Senat mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge nicht zu prüfen hat. Selbst wenn die Abtrennung aber als wirksam anzusehen sein sollte, obwohl sie wegen des auch insoweit rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruchs ins Leere ging, lag eine mit den übrigen rechtskräftigen Einzelstrafen gesamtstrafenfähige Einzelstrafe vor, die das Landgericht von der Gesamtstrafenbildung nicht ausnehmen durfte. In der unterlassenen Gesamtstrafenbildung liegt eine Verletzung des sachlichen Strafrechts (vgl. BGHSt 12, 1).

Der Angeklagte ist durch die unterlassene Gesamtstrafenbildung auch beschwert. Würde die im vorliegenden Urteil verhängte Gesanmtfreiheitsstrafe rechtskräftig werden, wäre der Angeklagte zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und dazu wegen der rechtskräftigen Verurteilung im

674Permalink zu Rn. 674recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-05-11/4-str-431-87#rd_5

Fall II1 zu einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, also zu insgesamt fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, während er nach dem vom Senat aufgehobenen Urteil vom 22. Mai 1986 lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war.

Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, vielmehr ist eine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der im Fall ıı ı verhängten Einzelstrafe zu bilden, wobei die Abtrennung dieses Falles zweckmäßigerweise rückgängig zu machen wäre. Sollte der vom Angeklagten in diesem Fall gestellte Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärt, die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet werden, so wäre erst in der erneuten Hauptverhandlung (§ 373 StPO), falls der Angeklagte dort freigesprochen werden sollte, eine neue Gesamtstrafe aus den verbleibenden Einzelstrafen zu bilden. Für die derzeit vorzunehmende Gesamtstrafenbildung ist das Wiederaufnahmeverfahren jedoch ohne Bedeutung.

Der Senat sieht sich in Anbetracht des von der Verteidigung in der Verhandlung vom 11. Mai 1987 gestellten Hilfsbeweisamtrags, dessen Ablehnung die Revision gerügt hat, zu dem Hinweis veranlaßt, daß die Bemessung der Strafhöhe die ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist und nicht durch das Gutachten eines Sachverständigen ersetzt werden kann.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner