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BGH Beschluss vom 08.05.1987 – 2 StR 189/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 189/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Uuve 1 EN aus ı , geboren am MEERE 1963 in ‚, zur Zeit in Unters

uchungshaft,

wegen Raubes u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1986 mit den jeweils zugehörigen

Feststellungen in den Aussprüchen über

a) die Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl) und

b) die Gesamtstrafe

aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen versuchten Dieb-

stahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch für die Raubtat wendet, führt auf die Sachrüge aber zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen versuchten Diebstahls und damit

auch der Gesamtstrafe.

Zur Tatzeit lagen beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB vor. Die Strafe für den versuchten Diebstahl (ein Jahr Freiheitsstrafe) hat das Landgericht dem gemäß ss 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 242 StGB entnommen. Dabei lassen die Urteilsgründe rechtsfehlerhaft nicht erkennen, ob sich die Strafkammer der Möglichkeit einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens gemäß ss 21, 49 Abs. 1 StGB bewußt war und ob und gegebenenfalls wie sie von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. Da nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der Ein-

zelstrafe von diesem Rechtsfehler beeinflußt worden ist,

hat sie keinen Bestand. Ihr Wegfall nötigt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

Herdegen Müller Maier

Niemöller Gollwitzer