Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.05.1987 – 1 StR 204/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 204/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Siegfried N EB aus LEE, geboren am WE 1953 in FO ,
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.
WIV
Zi
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Mai 1987 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1987 im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, offensichtlich unbegründet. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.
Die Strafkammer hat wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten von der Strafmilderungsmöglichkeit gemäß $S 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht und dazu ausgeführt, der Strafrahmen sei "danach nach unten auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 Monat Freiheitsstrafe
begrenzt" (S. 11 UA). Diese Formulierung kann dem Senat nicht die Gewißheit verschaffen, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe von einem richtig gemilderten Straf-
rahmen ausgegangen ist.
Die Begrenzung des Strafrahmens auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat ist keine Folge des § 49 Abs. 1 StGB, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 29 Abs. 1 BtMG i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB. Die insoweit fehlerhafte Sicht auf die Wirkungen der Anwendung des § 49 StGB sowie die Tatsache, daß die Strafkammer die von ihr zugrunde gelegte Strafrahmenobergrenze im Urteil nicht mitteilt, lassen
befürchten, daß der Einfluß des § 49 Abs. 1 StGB auf die Obergrenze des Strafrahmens übersehen worden ist.
Schauenburg Ulsamer Foth
Granderath v. Gerlach