Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 23.04.1987 – 1 StR 136/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 136/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Harry S t aus PER, dort geboren am EEE 1959,

wegen Vergewaltigung u.a.

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1987 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 5. Dezember 1986 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen

' eines Vergehens gegen das Betäubungsnmit-

Il.

telgesetz verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.

1. Satz 1 der Urteilsformel wird geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung (§ 177 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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-3—- 6f

Gründe§

Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes vom 9. März 1987 angeführten Gründen hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last liegt. Das führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die nach der Teileinstellung verbleibende Verurteilung wegen Vergewaltigung weist weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist von der weggefallenen viermonatigen Einzelstrafe nach dem Betäubungsmittelgesetz ersichtlich nicht beeinflußt worden. Sie kann deshalb als selbständige Strafe bestehen bleiben. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend geändert.

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