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BGH Urteil vom 22.04.1987 – 3 StR 13/87

3. Strafsenat

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37 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 3 StR 13/87 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Erich K 5 aus EEE, geboren am EEE 1943 in zE,

wegen Steuerhinterziehung u.a.

37

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1987, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Kutzer, Detter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ME aus vi

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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l. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. September 1986 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unzulässiger Abgabe verschreibungspflichtiger Tierarzneimittel und wegen Steuerhinterziehung jeweils in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Der Schuldspruch und auch die Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (S 349 Abs. 2 StPO entsprechend).

Auch die wegen der Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz verhängten Einzelstrafen sind nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat die Taten des Angeklagten, der als Großhändler verschreibungspflichtige Tierarzneimittel an einen Nichtberechtigten abgegeben hat, als besonders schwere

Fälle gemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AMG gewertet und dazu festgestellt:

Der Angeklagte lieferte vom 12. April 1983 bis 24. Mai 1984 Tierarzneimittel im Wert von 654.606 DM und in der Zeit vom Juni 1984 bis Oktober 1984 im Wert von 120.571 DM an den Kaufmann PEN, dem der Handel mit apotheken- und verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln untersagt worden war und der ihn daraufhin zum Betreiben eines eigenen Handels veranlaßt hatte, weil er auf diesem Umweg die weitere Belieferung mit solchen Arzneimitteln erreichen wollte. Der Angeklagte wußte, daß EEE die Arzneimittel unmittelbar illegal an nicht berechtigte Kunden, vorwiegend Futtermittelhändler, Vertreter und Heilpraktiker weitergab. Er wußte ferner, daß diese die Arzneimittel ebenfalls illegal an Landwirte weitergeben würden, "die diese ohne jede tierärztliche Verordnung, Indikation oder Überwachung bei Tieren anwenden würden, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienten" (UA S. 10/11, 12). Bei den von dem Angeklagten bestellten und an Ei weitergegebenen - mindestens zu 80 % verschreibungspflichtigen - Medikamenten handelte es sich im wesentlichen um Antibiotika sowie um Cortisone, Antiparasitika, Fütterungs- und Eisenpräparate. Diese führen bei einer Behandlung von Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zu Rückständen in der Milch und im Fleisch, wenn nicht vor der Schlachtung vorgeschriebene Wartezeiten von 1 bis 50 Tagen eingehalten werden. Deshalb muß die Anwendung durch Tierärzte kontrolliert werden. Die Lebensmittelüberwachung kann der Gefahr von Rückständen nicht ausreichend begegnen, da die Tiere im Falle der Schlachtung von den Tierhaltern nicht als krank gemeldet, sondern bei der Schlachtung als gesunde Tiere

behandelt werden. Bei gesunden Tieren wird eine Rückstandskontrolle nur in ganz geringem Umfang (unter 1 %) durchgeführt, so daß die Gefahr, daß rückstandshaltiges Fleisch an den menschlichen Verbraucher gerät, extrem hoch ist. Als damit verbundene erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit kommen namentlich in Betracht Blutkrebs, Knochenschädigung, Zerstörung der Darmflora durch Chloramphenicol-Tylosin-Prednisolon, Resistenz- und Allergiebildungen, Blutbildveränderungen, Leber- und Nierenfunktionsstörungen durch Penizilline und Nierenfunktionsstörungen durch Sulfonamide und Cortisone. Dem Angeklagten war klar, daß die unkontrollierte Abgabe der von ihm weitergegebenen verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel derartige Gefahren für Menschen verursachte.

Hat der Angeklagte in solch großer Menge und über so lange Zeit hinweg mittelbar den Vertrieb dieser bei laienhafter unkontrollierter Anwendung für die menschliche Gesundheit gefährlichen Tierarzneimittel an eine Vielzahl von Landwirten bewirkt, die sie bezogen, um sie ohne tierärztliche Verordnung, Indikation oder Überwachung bei ihren der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren anzuwenden und so behandelte kranke Tiere als gesund zu verkaufen, dann sind damit die Voraussetzungen für die Annahme, er habe die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet ($S 95 Abs. 3 Nr. 1 AMG), ausreichend dargetan. Es kann unter solchen Umständen nicht zweifelhaft sein, daß durch die nach den Umständen zu erwartende mißbräuchliche Verwendung der Tierarzneimittel in einer Vielzahl von Fällen die Möglichkeit eines Schadens für die menschliche Gesundheit als wahrscheinlich gelten kann, daß die Verletzung einer großen Zahl

von Menschen in bedrohliche Nähe gerückt war und nur noch vom Zufall abhing (vgl. Lackner, StGB 16. Aufl. § 315 c Anm. 5 a mit weiteren Nachweisen). Die Strafkammer geht dementsprechend auch von einem erheblich überdurchschnittlichen Ausmaß einer Gefährdung aus (UA S. 25). An dieser Feststellung ändert es nichts, daß sie, mangels konkreter detaillierter Feststellungen anhand von Einzelfällen, diese Gefahr als abstrakte Gefahr bezeichnet. Zum Nachweis einer unter solchen Umständen evidenten Gefährdung ist es nicht erforderlich festzustellen, in welchen einzelnen Fällen Tiere vor Ablauf der Karenzzeit geschlachtet worden sind, welche Menge von Arzneimittelrückständen im Fleisch geschlachteter Tiere zu einer Schädigung von Menschen führt und die Gesundheit welcher Menschen durch den Genuß nicht einwandfreier tierischer Erzeugnisse gefährdet worden ist.

Bei der hier gegebenen Sachlage liegen auch nach den im Schrifttum vertretenen, in der Einzelabgrenzung nicht voll übereinstimmenden Auffassungen die Voraussetzungen für eine Gefährdung der Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1 AMG vor (s.Pelchen in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Anm. 15 a zu § 95 AMG; Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht Anm. 10 zu § 95 AMG; vgl. auch zu der vergleichbaren Vorschrift des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BtMG: Joachimski, BtMG 4. Aufl. Rdn. 24 und Körner BtMG 2. Aufl. Rdn. 597 ff., jeweils zu § 29 BtMG; sowie Zipfel, Lebensmittelrecht Rdn. 23 zu § 51 LMBG zu § 51 Abs. 4 LMBG).

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-04-22/3-str-13-87#rd_8

Diese Auslegung des Arzneimittelgesetzes entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, ist durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. S. 169 ff.) eingeführt worden. Gesetzgeberischer Zweck war der Schutz der menschlichen Gesundheit. Das vorgenannte Gesetz diente der Verstärkung des Schutzes der Verbraucher, insbesondere deren Schutz vor der Gefährdung aus dem illegalen Handel mit Tierarzneimitteln (vgl. BT-Drucks. IX/1598 S. 111; vgl. auch zum illegalen Tierarzneimittelverkehr: Naser/Zrenner NJW 1982, 2098 ff.). Begegnet werden sollte vor allem den Gefahxen der illegalen Anwendung von Antibiotika und hormonellen Stoffen (BT-Drucks. aa0).

Ruß Krauth Gribbohm RiBGH Detter befindet sich in Erholungsurlaub; er ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Ruß Kutzer