Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 02.04.1987 – 4 StR 81/87

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Marianne T GB geborene HB 20: On WED. geboren am EEE 1945 ir CU.

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. u .: ab

als Verteidiger,

Justizangestelite ws u

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. November 1986 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Betruges in zwei Fällen verurteilt wird, und

im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie die Einzelstrafen in den Fällen II, 1 und 2 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko- "sten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkanm-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Angeklagte war seit Mai 1980 bei der geschädigten Firma, die Bekleidung der gehobenen Preisklasse vertreibt, als Lohnbuchhalterin beschäftigt. Sie übte ihre Tätigkeit als freie Mitarbeiterin an durchschnittlich drei

Vormittagen in der Woche aus. Abgerechnet wurde am Monatsende aufgrund einer von der Angeklagten geschriebe-

nen Rechnung, die auch die Mehrwertsteuer auswies.

Im Juni 1980 setzte sich die Angeklagte unter falschem Namen aber mit der Kontonummer ihres eigenen Girokontos auch auf die Gehaltsliste, die sie für die 85 bis 100 fest angestellten Verkäufer der Firma zu führen und an das für das Unternehmen arbeitende Rechenzentrum weiterzuleiten hatte. Sie füllte ein EDV-Formblatt mit ihren persönlichen Daten aus und brachte es zum Rechenzentrum, wo die Daten computermäßig erfaßt wurden. Der EDV-erstellten Sammelüberseisungsliste mit den Namen und Daten der Gehaltsempfänger wurde für die Bank ein gesonderter Überweisungsträger beigefügt, den die Angeklagte vorbereitete und den der Firmeninhaber, ohne ihn zu kontrollieren, unterschrieb. Auf diese Weise erhielt die Angeklagte ab Juni 1980 zusätzlich zu ihrem Einkommen als Lohnbuchhalterin monatlich 4.000 DM überwiesen.

Ab April 1981 setzte sie in gleicher Weise ihren Ehemann mit teilweise geänderten Daten als Verkäufer auf die Gehaltliste und erreichte so, daß auch an diesen monatlich 4.000 DM ausgezahlt wurden.

Im Juni 1980 begann die Angeklagte außerdem, unter Ausnutzung des Personalrabatts Bekleidung bei ihrer Arbeitgeberfirma zu kaufen. Die Bezahlung der Personalkäufe war so geregelt, daß diese in ein Personalkaufbuch eingetragen werden mußten und die Angeklagte dann den Abzug der entsprechenden Beträge vom monatlich auszuzahlenden Gehalt veranlaßte. Ihre eigenen Einkäufe trug die Angeklagte zwar auch in das Personalkaufbuch ein. Sie unter-

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ließ es aber, den Betrag für diese Einkäufe abzuziehen, wenn sie am Monatsende die Rechnung für ihre Tätigkeit

als Lohnbuchhalterin der Firma zuleitete. Sie erreichte auf diese Weise, daß ihr Arbeitsentgelt stets in voller Höhe von einem Angestellten der Firma bar ausgezahlt wurde.

2. Gegen die Wertung des Landgerichts, daß die Angeklagte durch ihr Verhalten jeweils die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt habe, bestehen keine Bedenken. Das gilt auch hinsichtlich der unterlassenen Abrechnung

ihrer Personalkäufe.

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß sich aus der Art der Abrechnung dieser Einkäufe für die festangestellten Mitarbeiter (durch einen entsprechenden Abzug bei der monatlichen Gehaltsauszahlung) für die Angeklagte - als freie Mitarbeiterin - die Verpflichtung ergab, bei der monatlichen Geltendmachung des ihr zustehenden Entgeltes den jeweiligen Betrag ihrer Personalkäufe abzuziehen. Da sie insoweit dem für die firma verfügungsberechtigten Ängesteilten einen Änspruch auf Entschädigung ohne Abzüge vortäuschte und eine entsprechende Barauszahlung erreichte, liegen die Voraussetzungen des §§ 263 StGB vor. Ob eine tateinheitliche Verwirklichung des § 266 StGB hier ausscheidet, wovon das Landgericht ersichtlich ausgeht, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Angeklagte insoweit nicht be-

schwert ist.

3. Die Beurteilung der beiden unberechtigten Gehaltsüberweisungen (II, 1 und 2 der Urteilsgründe) durch das Landgericht als jeweils selbständige Handlungen ist jedoch fehlerhaft. Die Angeklagte hat den Namen ihres

Ehemannes in dieselbe Sammelliste eingetragen, auf die sie auch sich - unter falschem Namen - gesetzt hatte und die dem Überweisungsträger zugrunde lag, den der Firmeninhaber monatlich unterzeichnete. Diese durch dieselbe Irrtumserregung bewirkte Vermögensverfügung führte jeweils zu

den zwei unberechtigten Gehaltsüberweisungen an die Angeklagte und ihren Ehemann. Deshalb liegt rechtlich nur eine Tat vor (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. vor

§ 52 Rdn.. 34 m. w. Nachw.).

Das gilt jedoch, entgegen der Auffassung der Revision, nicht für den fortgesetzten Betrug im Zusammenhang mit den Personalkäufen. Da dabei andere Täuschungshandlungen vorgenommen und auch andere Verfügungsberechtigte getäuscht wurden, trifft diese Handlungsreihe in keinem Teilakt mit den unberechtigten Gehaltsüberweisungen zusanmen. Insoweit verbleibt es deshalb bei der vom Landgericht

angenommenen Tatmehrheit.

Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil bereits die Anklage hinsichtlich der beiden Gehaltsüberweisungen

von einer Handlung ausgegangen ist (Bl. 79, 80 d.A.).

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Einzelstrafe in den Fällen II, 1 und 2. Der Einzelstrafausspruch hin-

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sichtlich der Personalkäufe, der Rechtsfehler nicht erkennen läßt, wird von der Schuldspruchänderung nicht be-

rührt und bleibt bestehen.

Salger Knoblich Laufhütte

Goydke Jähnke