Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Urteil vom 26.03.1987 – 1 StR 60/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 60/87 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Eugenia 5 aus WED,
dort geboren am EB 19653,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 24. März 1987 in der Sitzung vom 26. März 1987, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshofs
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn,
Dr. Ulsanmer, Dr. Maul,
Dr. von Gerlach
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung vom 24. März 1987,
Staatsanwalt EN dei der Verkündung
am 26. März 1987
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt in der Verhandlung vom 24. März 1987,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär dB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 1986, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Sg wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Angeklagten.
Die Revision hat Erfolg.
Das Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angenommen, den sich hieraus ergebenden Strafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Dabei hat die Strafkammer nicht verkannt, daß das Vorliegen eines Regelbeispieles des § 29 Abs. 3 BtMG nicht zwangsläufig zur Annahme eines
besonders schweren Falles führen muß (UA S. 26).
Ihre Ausführungen legen aber die Annahme nahe,
daß sie sich nicht bewußt war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahnen
des § 29 Abs. 3 BtMG absehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anwenden zu können (vgl. dazu BGH NStZ 1986, 368; BGH StV 1983, 460; 460, 461; Körner, BtMG, 2. Aufl., § 29 Rdn. 641; Joachimski, BtMR, 4. Aufl., § 29 Rdn. 30).
Die Erörterung, ob der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG schon unter Berücksichtigung der vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG anzuwenden ist, durfte auch nicht deshalb unterbleiben, weil das Handelsgut eine recht große Menge von Heroin guter Qualität (494,5 g mit 60,5 % reiner Heroinbase) war. Eine Erörterung hätte sich vielmehr schon deshalb aufgedrängt, weil das Tatgericht noch weitere erheblich für die Angeklagte sprechende Umstände festgestellt hat: Sie ist nicht vorbestraft, zeigte ehrliche Reue, hinterließ insgesamt einen positiven Eindruck, glaubte ihrem verhafteten Ehemann verpflichtet zu sein, war noch verhältnismäßig jung, hatte nur mangelnde Lebenserfahrung in Verbindung mit einer konservativ südeuropäischen Erziehung; das Rauschgiftgeschäft war vor ihrem Tatbeitrag bereits vereinbart und vorbereitet worden, die Gefährlichkeit des Geschäftes war durch die Beteiligung eines verdeckt arbeitenden Polizeibeamten vermindert (VA S. 27, 28); sie hat wieder einen Arbeitsplatz gefunden, von ihrem in kriminelle Geschäfte verstrickten Ehemann will sie sich scheiden lassen (UA S. 6).
Der Senat kann angesichts der vielen strafmindernden auch bei Berücksichtigung der strafschärfenden Umständen nicht ausschließen, daß die Strafe erheblich geringer ausgefallen wäre, wenn sich die Strafkammer bewußt gewesen wäre, daß sie wegen der von ihr der Angeklagten zugebilligten Stellung als Aufklärungsgehilfin nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht von dem verschärften Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG hätte ausgehen müssen, vielmehr aus dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. i BtMG die Strafe hätte zumessen können.
Schauenburg Kuhn Ulsanmer Maul v. Gerlach