Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 26.03.1987 – 1 StR 117/87

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 117/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Bilel K EB zus FÜR, geboren am GE 1962 in AR (Türkei),

wegen Geiselnahme

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Schuldspruch wegen Geiselnahme weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Doch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt dargelegt:

"Die Revision rügt insoweit zutreffend, daß der festgestellte Sachverhalt die Nichtanwendung

des § 239 a Abs. 3 StGB (i.V. mit § 239 b Abs. 2 StGB) nicht trägt. Nach den Urteilsfeststellungen legte

der Angeklagte auf Zureden des Zeugen BP die

Messer beiseite, mit denen er seine Tochter bedroht hatte (UA S. 8). Er ließ sich mehr

und mehr beruhigen, erlaubte dem Kind, frei herumzulaufen, und gestattete, daß weitere Personen (die Gerichtsvollzieherin, mehrere Polizeibeamte) in die Wohnung kamen (UA S. 9). Damit hatte aber der Angeklagte die Herrschaft über das

Kind aufgegeben und zugleich darauf verzichtet, die erstrebte Leistung - das Unterlassen der Vollstreckung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürth - durch Drohung mit dem Tode seiner Tochter durchzusetzen. Die Gerichtsvollzieherin hätte nunmehr den Beschluß des Amtsgerichts Fürth mit Unterstützung der anwesenden Polizeibeamten vollziehen können. Daß es dazu nicht kam, beruhte darauf, daß die Ehefrau des Angeklagten wegen des Kindes, das ihr leid tat, einlenkte

(UA S. 19 unten). Der Annahme eines Verzichts

auf die erstrebte Leistung steht nicht entgegen, daß der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine vom Inhalt der einstweiligen Verfügung abweichende privatschriftliche Vereinbarung traf. Diese Vereinbarung ist nämlich nicht mehr unter dem Druck einer fortdauernden Drohung mit dem Tode des Kindes zustandegekommen. Während darüber verhandelt wurde, konnte sich das Kind frei bewegen. Zwar hatte der Angeklagte die Wohnungstür abgeschlossen; die anwesenden Polizeibeamten sicherten dem Kind jedoch volle Bewegungsfreiheit,

LP

Der Angeklagte hat seine Tochter auch in ihren Lebenskreis zurückgelangen lassen, Dafür genügte im gegebenen Fall, daß er seine Drohungen einstellte, seine Tochter frei ließ und es ermöglichte, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Fürth

zu vollstrecken. Zwar kam das Kind entgegen diesem Beschluß nicht zu seiner Mutter, Darauf hat diese jedoch in der - nicht mehr unter den Voraussetzungen des § 239 b StGB zustandegekommenen - privatschriftlichen Vereinbarung verzichtet."

Dem stimmt der Senat zu.

Die Frage einer - weiteren - Strafmilderung nach 8 239 db Abs. 2 i1.V. mit §§ 239 a Abs. 3, 49 Abs. 1 StGB und damit die Strafzumessung insgesamt bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.

Schauenburg Kuhn Ulsanmer Maul v. Gerlach