Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 20.03.1987 – 2 StR 77/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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un
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 77/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Foris BEE zus AU. dort geboren am EEE 1965 ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Ör vr
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 20. Oktober 1986 im Ausspruch über die Einziehung von 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verwor-
fen.
Gründe§
Die allgemein auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist, soweit sie den Schuld- und Strafausspruch betrifft, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Jedoch führt sie zur Aufhebung der Einziehungs-
anordnung.
Das Landgericht hat 6.000 DM sowie 1.735 US-Dollar, die beim Angeklagten beschlagnahmt worden waren, als Wertersatz (S 74 c Abs. 1 StGB) "für das weiterveräußerte Haschisch"
eingezogen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anordnung lagen aber nicht vor. Jene - auch für den Einziehungsfall des 8 33 BtMG geltende - Bestimmung ist nur dann anwendbar, wenn der ursprüngliche Einziehungsgegenstand zur Tatzeit dem Angeklagten gehörte. Das traf hier schon deshalb nicht zu, weil er das Haschisch nicht selbst erwerben wollte, sondern nur die jeweiligen Kaufgeschäfte
vermittelte.
In Betracht kommen könnte gemäß § 73 a StGB die Anordnung des Wertersatzverfalls bezüglich des Haschischs, das der Angeklagte als Entgelt für seine Tätigkeit erhalten hatte. Dem steht die in der Hauptverhandlung nach § 154 a Abs. 2 StPO ergangene Entscheidung, durch die der dem Angeklagten in der Anklageschrift unter anderem zur Last gelegte Erwerb von Haschisch ausgeschieden worden ist, nicht entgegen. Denn eine derartige Verfallmaßnahme betrifft den Gewinn, den der Angeklagte aus seinem Handeltreiben erzielt
hat.
Herdegen Meyer Theune Niemöller Gollwitzer