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BGH Urteil vom 06.03.1987 – 2 StR 675/86

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Masseur, Kneippbademeister und medizinischen Bademeister Gerhard Ludwig WE aus Bad Mein, dort geboren am EEE 19365,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u.a.

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wur

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Niemöller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus WeREEEEEEEEE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EEE

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. August 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben-

klägerin durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zwei Wochen verurteilt.

Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.

1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO nicht vor. Dem Hauptverhandlungsprotokoll sind folgende Vorgänge zu entnehmen:

Vor den Unterbrechungen der Hauptverhandlung am 4. August und am Vormittag des 11. August 1986 gab der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer jeweils bekannt, daß am nächsten Tag (10.00 Uhr) bzw. an demselben Tag (22.00 Uhr) die Hauptverhandlung "in Bad Marienberg"

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fortgesetzt werde. Daraufhin wurde am Gerichtsgebäude (in Koblenz) nach außen sichtbar ein Aushang angebracht, in dem es hieß, daß in dieser Sache zu den vorstehend angegebenen Zeiten "in Bad Meuum, Beilästraße M" weiter verhandelt werde. Am ersten Ortstermin begann

die Fortsetzung der Verhandlung vor dem bezeichneten Wohnhaus (Bl. 315 d.A.). Es wurden zwei Zeugen vernomnen. Die Zeugin WÄR zeigte unter anderem die Stelle, an der ihr der Angeklagte die Schläge versetzt hatte. Von der Zeugin DEMEEEE wurde angegeben, wo sie die Nagelklaue

aus dem Holzhaufen herausgezogen hatte. Später begaben sich die Verfahrensbeteiligten über einen Gartenweg zu dem auf dem rückwärtigen Grundstücksteil befindlichen Kurheim, Biäwiese . Das Gebäude wurde von außen in Augenschein genommen und eine Zeugin vernommen. Anschließend kehrten die Verfahrensbeteiligten zur Bornstraße zurück, wo die Beweisaufnahme unter anderem durch Vernehmung von Zeugen und die Anhörung des Angeklagten fortgesetzt wurde. Am Abend des 11. August 1986 nahm das Gericht einen Augenschein auf der B®straße ein, hörte dort eine Zeugin und den Angeklagten. Ferner erklärte der Verteidiger die Rücknahme eines Beweisamtrags, während der Nebenklagevertreter einen solchen stellte.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, zur Wahrung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verhandlung habe der Aushang am Gerichtsgebäude in Koblenz nicht genügt. Vielmehr sei ein weiterer Hinweis am Verhandlungsort erforderlich gewesen. Zudem hätten einige der Zeugen nicht dort, sondern nur im Gerichtsgebäude vernommen werden dürfen, da ihre Vernehmung an Gerichtsstelle vorgesehen gewesen sei und das Gericht sie erst

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während des Ortstermins vom 5. August 1986 telefonisch nach Bad Marienberg umgeladen habe.

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist nicht verletzt worden. Durch den Aushang am Gerichtsgebäude war sichergestellt, daß jedermann die Möglichkeit hatte, sich ohne besondere Schwierigkeiten davon Kenntnis zu verschaffen, wo die Hauptverhandlung fortgesetzt werden sollte. Die bei der Inaugenscheineinnahme gemäß der Hauptverhandlungsniederschrift aufgesuchten Örtlichkeiten lagen alle in unmittelbarer Nähe des im Aushang bezeichneten Hauses Biästraße |. Daß sie einem interessierten Publikum nicht zugänglich gewesen wären, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Ein Verstoß gegen jenen Grundsatz ist danach nicht gegeben.

Waren demgemäß die beiden Verhandlungen öffentlich, so ist es unerheblich, daß Zeugen, die ursprünglich am Gerichtsort vernommen werden sollten, später umgeladen worden sind. Der Vorsitzende durfte diese Anordnung treffen.

2. Die im Rahmen der Sachrüge gemachten Ausführungen des Angeklagten erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere kann kein Rechtsfehler darin gesehen werden, daß im Urteil bei der (konkreten) Strafbemessung auf die Gründe Bezug genommen wird, aus denen das Landgericht sich für eine Milderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB entschieden hat. Die von ihm in diesem Zusammenhang vorgenommene Gesamtbetrachtung der Tatunstände sowie der Persönlichkeit des Täters umfaßt alle

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im vorliegenden Fall bedeutsamen Strafzumessungsgesichtspunkte. Daher erübrigte es sich, sie bei der eigentlichen Strafbemessung nochmals einzeln anzuführen. Vielmehr reichte die Bezugnahme auf sie aus.

Herdegen Müller Meyer

Maier Niemöller