Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 04.03.1987 – 2 StR 45/87
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 45/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Mindy L. Jane A EM aus HER geboren am GEB 1966 in Hoi (USA),
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Oktober 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Il. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie wegen Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von der Angeklagten eingelegte, auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat sie jedoch Erfolg.
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Der Strafausspruch beruht auf einem Sachmangel, der die Aufhebung dieses Teils des Urteils erfordert. Die Strafzumessungserwägungen lassen besorgen, daß die Jugendkammer die Bedeutung der Strafrahmen des allgemeinen Strafgesetzes bei der Festsetzung der Jugendstrafe verkannt hat. Zwar war sie an diese Strafdrohungen nicht gebunden (§ 18 Abs. 1, § 105 Abs. 1 JGG). Sie durfte aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den speziellen Strafdrohungen des Strafgesetzbuches ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (ständige Rechtsprechung). Entsprechend müssen besondere Umstände, die bei einem Erwachsenen das Vorliegen eines minder schweren Falles begründet hätten, angemessen berücksichtigt werden. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß dies vom Landgericht im Hinblick auf § 226 Abs. 2 StGB beachtet worden ist. Zu einem Eingehen auf diesen Strafzumessungsgesichtspunkt bestand hier angesichts der festgestellten besonderen Milderungsgründe, vor allem soweit sie sich aus den Wesenszügen
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der Angeklagten und der Tatsituation ergeben, Anlaß. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhe der verhängten Strafe durch den Rechtsfehler beeinflußt worden ist.
Herdegen Müller Meyer
Maier Theune