Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 27.02.1987 – 4 StR 62/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HF
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 62/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Franz-Josef > HB zus Hl. dort geboren am win 1949, zur Zeit in Haft,
2. Horst KB zus HB. dort geboren am ÜB 1546,
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwer-
deführer am 27. Februar 1987 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Februar 1986 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat (8 349 Abs. 2 StPO). Der Senat bemerkt hierzu:
1. Die Rüge, die Zeugen Josefine, Frieda und Hermann BB seien nicht auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden, ist unzulässig, da die Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den entsprechenden Inhalt der Sitzungsniederschrift nicht vorgetragen, sondern sich lediglich auf diesen bezogen haben; das genügt nicht (vgl. Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. § 344 StPO Rdn. 21). Die Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten SB vom 29. Oktober 1986 war verspätet. Im übrigen ist durch die Revisionsbegründungen nicht ausreichend vorgetragen, daß Herbert BB tatsächlich Mitbeschuldigter war (vgl. Pikart in KK § 344 StPO Rdn. 39 f).
2. Die Rüge, der Zeugin DB Hnabe kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die Beschwerdeführer auch hier nicht genügend dargelegt haben, daß eine prozessuale Gemeinsamkeit des Verfahrens gegen Andre KK
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mit dem vorliegenden Verfahren nicht bestanden hat, vielmehr insoweit selbst weitere Beweiserhebungen anregen (5. 10 der Revisionsbegründungen). Im übrigen folgt aus der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Abtrennung des Verfahrens gegen Andr& KB, daß er zeitweilig im vorliegenden Verfahren Mitbe-
schuldigter gewesen ist.
3. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages ist nicht zu beanstanden: Selbst wenn hier trotz §§ 252 StPO eine Verwertung der Aussage der Zeugin DB wegen des Verschweigens des Verlöbnisses in der ersten Hauptverhandlung zulässig gewesen wäre, hätte die frühere Aussage nur durch die Vernehmung der Richter eingeführt werden können (vgl. Mayr in KK § 252 StPO Rdn. 25).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Knoblich Laufhütte Goydke Jähnke Meyer-Goßner