Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 12.02.1987 – 4 StR 611/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Stephan Rudolf C zus Su sort geboren am CE 1959, zur Zeit in Haft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

wI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 1987, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner _ als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. Juli 1986

wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel bleibt erfolglos.

Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.

Entgegen der Ansicht der Revision und der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Verneinung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB nicht zu beanstanden. Angesichts der Umstände des Sparkassenüberfalls, bei dem der Angeklagte nach eingehender Vorbereitung unter Einschaltung von mehreren Jugendlichen rund 28.000 DM erbeutet hat, war

auch bei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seines Nachtatverhaltens keine eingehendere Erörterung eines minder schweren Falles erforderlich, als sie das Landgericht vorgenommen hat. Insbesondere ergeben sich aus der Art der vom Angeklagten bei der Tat mitgeführten Waffe keine besonderen Gesichtspunkte, die das Landgericht bei seiner Würdigung ausdrücklich hätte erwähnen müssen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei dem Überfall einen Revolver bei sich, der mit Gaspatronen geladen war und "in dessen Lauf bestimmungsgemäß Gaspatronen, also in Umhüllungen befindliche Gase in diesen Umhüllungen mittels eines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung nach vorne verschossen werden". Aufgrund dieser Beschaffenheit der Waffe ist das Landgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1981, 301; Senatsbeschluß vom 14. Februar 1985

- 4 StR 739/84) von einer Schußwaffe im Sinne des § 250

Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen. Diese zutreffende Einordnung der Tatwaffe wird durch ihre irreführende Bezeichnung in den Urteilsgründen als "Schreckschußrevolver" (vgl. zu diesem Begriff Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl. § 1 WaffG Anm. 4) angesichts der eindeutigen Beschreibung ihrer Konstruktion durch das Landgericht nicht in Frage gestellt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Einsatz von Scheinwaffen im Rahmen des $S 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet

deshalb - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Im übrigen hat das Landgericht bei der Strafhöhenbemessung ausdrücklich berücksichtigt, daß die objektive Gefahr für die in der Sparkasse Anwesenden geringer war, als wenn der Angeklagte sie "mit einer scharfen Waffe bedroht hätte",

Salger Knoblich Goydke Jähnke Meyer-Goßner