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BGH Urteil vom 22.03.1984 – 4 StR 739/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_739/84 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Heinz S t EEE aus DEE, zseboren am @. m 1951 in MB,

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom i4. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 22. März 1984, soweit es den Angeklagten Heinz StB betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beantragt die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Strafkammer hat es als wesentlichen Milderungsgrund gewertet, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung geständig gewesen sei, "sein Fehlverhalten eingesehen und innerlich dazu Distanz gewonnen" habe (UA 21). Das läßt sich nicht mit der weiteren Feststellung in Einklang bringen, daß der Angeklagte, der erst nach dem

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"umfassenden" Geständnis des Mittäters willi St@m- > festgenommen worden ist, seinen Beuteanteil (8.000 DM) nicht herausgegeben hat. Während Willi St 21eich bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung das Versteck seiner Beute genannt und seinen Anteil zurückgegeben hat, ist der Beuteanteil des Angeklagten bisher nicht aufgefunden worden, und dieser hat auch in der Hauptverhandlung, wie in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich festgestellt ist (UA 15), keine Angaben dazu gemacht. Wirkliche Einsicht in das Unrecht der Tat und eine Distanzierung von ihr lassen sich mit diesem Verhalten nicht vereinbaren.

Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben. Im übrigen dürfte die Strafkamner übersehen haben, daß auch die vom Angeklagten und dem weiteren Mittäter Be bei dem Banküberfall benutzten, mit Gaspatronen geladenen Gaspistolen (UA 10, 12), deren Wirkungsweise in dem angefochtenen Urteil nicht näher beschrieben ist, grundsätzlich ebenso als Schußwaffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen sind wie die von BB in der Hosentasche - mit Wissen des Angeklagten - zusätzlich mitgeführte scharfe Waffe (BGHSt 24, 136, 139/140).

Die neue Strafkammer wird bei der Einordnung der Tat des Angeklagten in die nach Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit angemessene Fallgruppe innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 3, 1795 27, 2, 4; BGH NStZ 1983, 217; Lackner, 15. Aufl. § 46 StGB Anm. 4, 5) auch die wesentlichen erschwerenden Umstände zu berücksichtigen haben, die in der

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eingehenden Vorbereitung der Tat, der Art ihrer Durchführung (u.a. Nötigung/Freiheitsberaubung hinsichtlich 6 Personen) und den zahlreichen und erheblichen Vorstrafen des Angeklagten liegen.

In dem angefochtenen Urteil ist zwar darauf hingewiesen worden, daß die erhebliche Anzahl der Vorstrafen nachteilig ins Gewicht gefallen sei (UA 21). Das läßt jedoch nicht hinreichend deutlich erkennen, ob die Strafkammer dabei auch gewürdigt hat, daß der zur Tatzeit 32 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen zu seinem Lebenslauf in den letzten 16 Jahren zu insgesamt 14 Jahren und 7 Monaten Jugendstrafe und Freiheitsstrafe - vor allem wegen Eigentumsdelikten (auch Raub) - verurteilt worden ist und daß er vor Begehung der vorliegenden Tat von diesen Strafen mehr als 13 Jahre verbüßt hatte.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Meyer-Goßner