Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 05.02.1987 – 1 StR 418/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 418/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. den Versicherungskaufmann Josef xK (EB zus VO. seporen am GE 1946 in StB (cssr).
2. den Metzger Josef Sch aus na. geboren am MM 1936 ın zug.
wegen Diebstahls oder Hehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am
5. Februar 1987 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 27. März 1986 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden.
3- Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Die Revisionen sind, was die Schuldsprüche angeht, unbegründet, ohne daß das näherer Erörterung bedarf (§ 349 Abs. 2 StPO); hinsichtlich der Tat Nr..I 5 sind die Rechtsmittel auf das Strafmaß be-
schränkt.
Zu Lasten des Angeklagten sch wertet die Strafkammer, "daß der Angeklagte zumindest aus zwei Diebstählen einen ganz erheblichen Teil der Diebesbeute in Besitz hatte" (UA S. 38). Diese Erwägung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Daß Dieb oder Hehler das Diebes- oder Hehlgut in Besitz haben, gehört zum Bild von Diebstahl und Hehlerei und ist daher kein tauglicher Zumessungsgrund. Nichts anderes gilt, soweit hier die Zahl der beim Angeklagten gefundenen Gegenstände mit dem Umfang der Diebesbeute und der Anzahl der hierfür verübten Diebstähle in Beziehung gesetzt wird. Hat der Angeklagte nur die bei ihm sichergestellten Gegenstände als Hehler erworben, ohne daß über den Erwerb Näheres bekannt ist, so ist ohne Bedeutung, ob dies die gesamte oder nur ein Teil der Diebesbeute war und aus wieviel Diebstählen die Dinge
herrührten.
Da nicht auszuschließen ist, daß die Bemessung der Strafe in diesem Fall die Zumessung im Fall Nr. I 5 beeinflußt hat, ist der gesamte gegen den Angeklagten Scharf gerichtete Strafausspruch aufzu-
heben.
Beim Angeklagten “ | kehrt die beanstandete Zumessungserwägung wieder (UA S. 41), zwar - im Hinblick auf den geringeren Umfang der beim Angeklagten gefundenen Beute - unter den Milderungsgründen aufgeführt, dennoch möglicherweise auf denselben fehlsamen zum Nachteil des Angeklagten sich auswirkenden Erwägungen beruhend wie beim Angeklagten Sch#-
Beim Angeklagten FÜGEN nat das Landgericht zudem im Fall Nr. I 5 übersehen, daß der Gehilfe nur dann aus § 243 StGB bestraft wird, wenn bei ihm unter Würdigung aller Umstände ein besonders schwerer Fall vorliegt (Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 46 Rdn. 49 m.w.Nachw.). Schließlich läßt die im Rahmen der Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB angestellte Erwägung, Umstände, die dem Fall "den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken", lägen nicht vor, besorgen, die Strafkammer habe den Wandel der Rechtsprechung zu dieser Frage und die Neufassung der Vorschrift außer acht gelassen (vgl. Dreher/Tröndle aao §§ 56 Rdn. 9 d m.w.Nachw.).
Schauenburg Kuhn Maul
Foth Schimansky