Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 03.02.1987 – 1 StR 735/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ad BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Konstantinos FEB zus St, geboren am ER 194% in PO (Griechenland),

wegen Vergewaltigung u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1987, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

a

- 3 - SLR

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

6. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

..

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, schließen die Feststellungen und Erwägungen der Strafkammer nicht zweifelsfrei aus, der Angeklagte könne alkoholbedingt - eventuell in Verbindung mit Übermüdung - schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein.

Hierzu heißt es im angefochtenen Urteil nur, der Angeklagte habe sich am Nachmittag und Abend vor der Tat in verschiedenen Gaststätten und Nachtlokalen aufgehalten und dort "beträchtliche Mengen Bier und Whisky" zu sich genommen, Bei seiner Heimkehr zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei er "erheblich angetrunken" gewesen. Während der anschließenden Unterhaltung mit der Geschädigten und den beiden Zeugen sei er lustig gewesen und

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habe verschiedene Späße gemacht. Über die gegen 6 Uhr morgens begangene Tat selbst stellt die Strafkammer fest, daß der Angeklagte den Widerstand der Geschädigten zunächst zielstrebig und auf brutale Weise brach, dann aber - nach Einführung seines Gliedes in die

Scheide - "einschlief", ohne zum Samenerguß zu gelangen.

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Ange-

klagten führt die Strafkammer aus:

"In der Hauptverhandlung haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht

zu handeln (§ 20 StGB).

Doch war nicht auszuschließen, daß bei Begehung der Tat infolge der zuvor von ihm genossenen Alkoholmenge seine Fähigkeit, gemäß der bei ihm noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Die Strafkammer ging daher zu Gunsten des Angeklagten von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus."

Diese Ausführungen gestatten weder allein noch im

Zusammenhang mit anderen Urteilsstellen genügend die

revisionsrechtliche Nachprüfung, ob der Angeklagte bei

Begehung der Tat möglicherweise schuldunfähig war. Bei

dieser Beurteilung kommt neben dem Blutalkoholwert der

Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung maßgebliche Bedeutung zu (BGH NStZ 1982, 376 m. w. Nachw.;

vgl. dazu Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie 4. Aufl. S. 150/151; vgl. auch BGH StV 1986, 148). Des-

halb hätte sich die Strafkammer bemühen müssen, ge-

nauere Feststellungen darüber zu treffen, wann der Ange-

klagte am Vortag mit dem Trinken begann und welche

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Getränke er in den verschiedenen Lokalen zu sich nahm. Außerdem hätte sie näher untersuchen müssen, ob und inwiefern der Geschädigten und den beiden Zeugen, die zuletzt mit dem Angeklagten zusammen waren, an seinem Verhalten Besonderheiten aufgefallen sind. Zur umfassenden Bewertung all dieser Beweisanzeichen hätte sich die Anhörung eines rechtsmedizinischen Sachverständigen empfohlen, Diese Prüfung war unerläßlich angesichts der Tatsache, daß der erheblich alkoholisierte Angeklagte während des Geschlechtsverkehrs so tief einschlief, daß es der Geschädigten gelang, sich zu befreien.

Schauenburg Kuhn Maul

Foth Granderath