Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 10.05.1988 – 1 StR 175/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 175/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Wolfgang Heinz Otto GC EEE zus St, seboren am GEB 193° in Schu
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit vom 10. Mai 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath,
Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Staatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt
als Verteidiger,
Justizangestellte ww
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
WIV
GE
zung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. November 1987 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Seine Revision, die das Urteil mit der Sachrüge angreift, hat Erfolg.
l. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Schuldunfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausschließt, begegnen aus den von der Revision angeführten Gründen durchgreifenden Bedenken.
Es kann dahinstehen, ob ein Rechtsfehler hier allein schon darin gesehen werden müßte, daß das Landgericht nicht darlegt, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es aufgrund der nicht widerlegten Trinkangaben des Angeklagten ausgegangen ist. Einen allgemeinen Rechtssatz, aus dem sich ergibt, daß der Tatrichter in allen Fällen, in denen Blutproben nicht entnommen worden sind, bei der Erörterung der Voraussetzungen der SS 20, 21 StGB anzugeben habe, von welchem Blutalkoholwert er ausgehe, gibt es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH NIJW 1986, 1555, 1557; BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 9; BGH, Urt. vom 3. Februar 1987 - 1 StR 735/86). Allerdings liegt es nahe, daß es sich hier um einen der Ausnahmefälle handelt, in denen auf Mindestfeststellungen über die Blutalkoholkonzentration nicht verzichtet werden kann (vgl. BGH NStZ 1984, 408; StV 1984, 463).
Jedenfalls läßt das angefochtene Urteil aber neben einem errechneten Blutalkoholwert auch die ausreichende würdigung aller sonstigen wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat bestimmen, vermissen (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB S 20 Blutalkoholkonzentration 2,4). Das Landgericht schließt vielmehr im Anschluß an den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen Schuldunfähigkeit schon wegen des weitgehend intakten Erinnerungsvermögens des Angeklagten an die Zeit vor der Tat, die Tat selbst und die Zeit danach aus. Diese Erwägung genügt bei der erheblichen Alkoholbeeinflussung des Angeklagten, seinem beträchtlichen Medikamentenkonsum sowie angesichts der ihn beherrschenden Wut und Erregung nicht,
das Fehlen des Hemmungsvermögens mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen (vgl. BGH NStZ 1982, 243, 376). zwar ist es in der Psychopathologie ein allgemein anerkannter Erfahrungssatz, daß eine nachgewiesene Amnesie ein sicheres Symptom für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung zur Tatzeit ist (Undeutsch in Eisen, Handwörterbuch der Rechtsmedizin, Bd. II 1974, S. 112; vgl. ferner Mende in Ventzlaff, Psychiatrische Begutachtung 1986 S. 323; Rasch NJW 1980, 1309, 1312). Umgekehrt kann aber erhaltengebliebene Erinnerung an das Tatgeschehen nur sehr eingeschränkt als Anhaltspunkt für vorhanden gewesene Einsichtsfähigkeit oder - jedenfalls noch beschränkt - intaktes Steuerungsvermögen herangezogen werden. Es kann eine das äußere Geschehen bestimmende Orientierung an den spezifischen Gegebenheiten der augenblicklichen Situation des Handelnden, seinen augenblicklichen Zielen und Beweggründen gegeben, gleichzeitig aber infolge der affektbedingten Bewußtseinseinengung die anspruchsvollere Orientierung an den Normen verhindert sein (Undeutsch aaO). Erörterungen hierzu hat das Landgericht nicht angestellt. Damit fehlt eine ausreichende Grundlage für den Ausschluß der Schuldunfähigkeit zur Tatzeit. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Jedoch können die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben; das schließt genauere Feststellun-
gen zum Tatzeitpunkt nicht aus.
2. Auch gegen die Strafzumessung bestehen rechtliche Bedenken. Das Landgericht lastet dem Angeklagten an, er habe nach der Tat gezielt versucht, die Spuren seines Tuns zu verwischen und so seine Täterschaft zu verschleiern, was ihm
beinahe gelungen wäre. Diese Erwägung beanstandet die Revision zu Recht. Die einfache Beseitigung von Tatspuren, selbst wenn der Täter sich dabei umsichtig verhält, darf be der Strafzumessung nicht strafschärfend verwertet werden (BGH StV 1984, 508). Eine schimpfliche Behandlung der Leich: des Tatopfers ist dem Angeklagten nicht vorgeworfen worden (vgl. BGH, Urt. vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 539/87).
Schauenburg Ulsamer Maul
Granderath Schimansky