Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 30.01.1987 – 2 StR 692/86

2. Strafsenat

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HE

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 692/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. die Schneiderin Daniela B EEE aus Cu CC) , dort geboren am EEE 1957, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

2. den Pelznäher Adriano M m aus PA CC ) ,

dort geboren am EEE 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

2 - AG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 1987 gemäß §§ 349 Abs. ?2 bis 4 StPO einstimmig be-

schlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1986 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; darüberhinaus hat es das sichergestellte Heroin

und zwei Flugscheine eingezogen.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung

förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.

Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler erkennen, Dagegen können die Strafaussprüche nicht bei Bestand blei-

ben.

Das Tatgericht hat den Umstand, daß beide Angeklagte heroinsüchtig waren, zur Begründung für die Annahme eines jeweils minder schweren Falles der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 2 BtMG) herangezogen. Damit, so meint es, sei dieser Umstand aber auch "ausreichend berücksichtigt und daher innerhalb des ge-

milderten Strafrahmens nicht erneut zu würdigen" (UA S. 8).

Das ist rechtsfehlerhaft. Zwar kommt einem Strafmilderungsgrund, der bereits zur Begründung für die Annahme eines minder schweren Falles gedient hat, im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur noch ein geringeres Gewicht zu; indessen

ist er mit diesem Gewicht zu berücksichtigen und darf nicht

4 A

etwa außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 54 f).

Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden, während der Einziehungsanspruch aufrechterhalten bleibt.

Herdegen Müller Meyer

Niemöller Gollwitzer