Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 08.01.1987 – 4 StR 701/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 701/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Johannes Gotthard Am zus OB. seboren am GER 19:5 :7 CHEEEEEEM. zur zeit in Hart,

wegen Betruges u.a.

u

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwer-

deführers am 8. Januar 1987 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 24. Juli 1986 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen Betruges und wegen Mißbrauchs van Scheck- und Kreditkarten verurteilt wird (88 263, 266 b, 52, 53 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge im Falle II A der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs (8 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist sie, auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 5. Januar 1987, im Sinne des § 349 Abs, 2 StPO unbegründet.

1. Der Angeklagte hat sich im Falle II A der Urteilsgründe Bargeld dadurch verschafft, daß er Kreditinstituten durch Scheckkarten garantierte ungedeckte Schecks

vorgelegt hat. Dies war, wie das Landgericht ohne Rechts-

fehler dargelegt hat, zur Tatzeit - vor dem 1. August 1986 -

als Betrug strafbar (BGHSt 24, 386; 33, 244, 248).

Diese vor dem 1. August 1986 demnach als Betrug strafbaren Handlungen sind seit dem 1. August 1986 durch 8 266 b StGB unter Strafe gestellt. Denn der Angeklagte hat in allen Fällen die durch die Überlassung einer Scheckkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und ihn dadurch geschädigt. Diese neue zur Schließung von Strafbarkeitslücken (vgl. BGHSt 33, 244; BT-Drucks. 10/5058 S. 32) geschaffene Vorschrift ist in Fällen, in denen der Betrugstatbestand seiner bisherigen Auslegung nach Anwendung findet, lex specialis gegenüber § 263 StGB (BGH, Beschluß vom 18. November 1986 - 4 StR 583/86 -; Otto wistra 1986, 150, 153; vgl. auch Weber NStZ 1986, 481, 484). Die neue Strafvorschrift droht Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren an und ist deshalb gegenüber 8§ 263 StGB, der Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren androht, das mildere Gesetz. Dieses ist gemäß § 2 Abs. 3 St6B auf die Straftaten

des Angeklagten anzuwenden.

2. Die Änderung des Schuldspruchs wirkt sich nicht auf den Strafausspruch aus. Denn das Landgericht

hat der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten aus-

drücklich den gegenüber § 263 StGB geringeren Strafrahmen des §§ 266 b StGB zugrunde gelegt (UA 107).

Hürxthal Knoblich Laufhütte

Goydke Meyer-Goßner