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BGH Beschluss vom 16.12.1986 – 5 StR 729/85

5. Strafsenat

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La Fass

5_StR 729/85

24 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Bußgeldsache gegen

den Studenten Andr& Peter M ui aus Hu, geboren an EEE 1955 :n og.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

ia

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat als Senat für Bußgeldsachen nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 16. Dezember 1986 beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Celle zurückgegeben.

Gründe§

Der Betroffene soll am 29. Februar 1984 eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben. Die Stadt rg erließ deshalb am 1. Juni 1984 gegen ihn einen Bußgeldbescheid.

Seinen Einspruch hiergegen hat das Amtsgericht Hannover

am 6. August 1984 gemäß S 70 Abs. 1 OWiG verworfen. Auf

die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht Hannover diese Entscheidung am 5. November 1984 aufgehoben. Durch Urteil vom 21. Mai 1985 hat das Amtsgericht Hannover den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen

die Straßenverkehrsordnung zu einer Geldbuße von 50,-- DM verurteilt. Der Betroffene hat die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und macht Verjährung geltend.

Das Oberlandesgericht Celle will das angefochtene Urteil aufheben und das Verfahren einstellen. Es hält die Verfolgung für verjährt, weil der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts vom 6. August 1984 die Verjährung lediglich unterbrochen habe (5 33 Abs. 1 Nr. 15 OWiG) und diese nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten

seit diesem Tage erneut unterbrochen worden sei. Der Beschluß des Landgerichts vom 5. November 1984 sei dazu nicht geeignet gewesen, weil er nicht zu den in § 33 Abs. 1

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OWiG abschließend aufgeführten Unterbrechungshandlungen gehöre. Die Verjährung habe nach dem 6. August 1984 auch nicht geruht, weil ein Fall des $S 32 Abs. 2 OWiG nicht vorliege.

An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht Celle durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. November 1982 (NStZ 1983, 224) gehindert. Darin wird die Ansicht vertreten, daß "... die

aus der Anwendung des § 32 Abs. 2 OWiG sich ergebende Regelung analog auf die die Verjährung unterbrechenden,

dem Urteil entsprechenden Entscheidungen nach 5 33 Abs. 1

Nr. 15 OWiG anzuwenden" sei.

Das Oberlandesgericht Celle hat daher die Sache gemäß

85 80 Abs. 2, 79 Abs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung foigender Rechtsfrage vorgelegt:

Ruht die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit aufgrund einer Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid nach § 70 Abs. 1 OWiG, wenn diese Entscheidung auf sofortige Beschwerde hin wieder aufgehoben wird?

Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts beigetreten.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt.

Wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 2. Mai 1986 (BGHSt 34, 79) auf eine entsprechende

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Vorlage des Bayerischen Obersten Landesgerichts ausgeführt hat, ist die streitige Rechtsfrage bereits vom Kartellsenat des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 30. Juni 1981 (KRB 1/80) im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden

worden.

Das Oberlandesgericht Celle braucht daher die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Hierzu wird im einzelnen auf den genannten Beschluß des 1. Strafsenats verwiesen.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Niepel