Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 10.12.1986 – 2 StR 436/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 436/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wolfram C ED u: EEE, dort geboren am 1963,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 1986 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe versagt worden ist.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe
zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in weiterer Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB angeordnet,
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Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht eine Aussetzung der Strafvollstreckung abgelehnt hat. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insbesondere bedarf es nicht der vom Generalbundesanwalt beantragten Berichtigung des Schuldspruchs. Er entspricht der Rechtslage. Die 88 29 und 30 BtMG enthalten unterschiedliche Einfuhrtatbestände. Zudem handelt es sich bei dem einen Delikt um ein Vergehen, bei dem anderen um ein Verbrechen.
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verneint hat, entsprechen nicht den Anforderungen der gebotenen Gesamtwürdigung. Das Landgericht hat in seine Beurteilung nicht die beruflichen Folgen einbezogen, die sich aus der Tat für den Angeklagten ergeben haben. Auf seinen Antrag ist er aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Dies hat der Tatrichter zwar im Rahmen der Straf-
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bemessung, nicht aber auch bei der Prüfung der Aussetzungsfrage berücksichtigt. Das wäre aber erforderlich gewesen, Wegen dieses Sachmangels ist über die Aussetzung erneut zu entscheiden,
Müller Meyer Maier
Theune Gollwitzer