Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 02.12.1986 – 1 StR 599/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 599/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
#2
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Foth,
Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EBD zu: reggiiin als Verteidiger für den Angeklagten ne ,
Rechtsanwalt En zu: VE
als Verteidiger für den Angeklagten LE, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. April 1986 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch diese
Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen
Gründezs
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar EB, HB und NEED wegen gemeinschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,
IB wegen Beihilfe dazu.
Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt die Verurteilung des Angeklagten L@@ als Mittäter und hält die Strafzumessung einschließlich der gewährten Strafaussetzung zur Bewährung für verfehlt. Hinsichtlich der drei anderen Angeklagten hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkamner habe sich bei der rechtlichen Würdigung des Tatbeitrags des Angeklagten ID, der als Gehilfe verurteilt worden ist, mit dem festgestellten Sachverhalt In Widerspruch gesetzt. Einerseits habe sich die Strafkammer darauf ge-
-u-
stützt, der Angeklagte L@ sei an der Planung der Tat nicht beteiligt gewesen (UA S. 27), andererseits sei festgestellt worden, daß einen Tag vor der Abreise der Mitangeklagten Ep und HE eine Abdschiedsfeier stattgefunden habe, bei der in Anwesenheit von L@® die Durchführung des Haschisch-Erwerbs "in groben Zügen nochmals durchgesprochen" worden sei (UA S. 13).
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch liegt nicht vor. Das Landgericht hat festgestellt, daß die eigentliche Planung bereits im Juni 1985 durch die Angeklagten Ep, HE und N zeschen (va s. 12, 13). Demgegenüber war die Besprechung vor der Abreise
von EP und HE in der letzten Juliwoche ohne Bedeutung für die Planung. An dem Haschisch-Geschäft sollte IB, der auch keine Geldmittel einschoß, nicht beteiligt werden (UA S. 13). Richtig ist, daß der Angeklagte I» vereinbarungsgemäß bei den spanischen Behörden Dolmetscherdienste leistete und daß er Kraftfahrzeuge führte, die bei der Tatausführung benutzt wurden. Daraus läßt sich jedoch nicht ohne weiteres folgern, daß IB Mittäter war. Entscheidend ist seine innere Einstellung
zur Tat. Insoweit stellt das Landgericht zutreffend auf die Motive des Angeklagten 108» und sein Interesse am Erwerb und der Einfuhr des Haschischs ab. Dem Angeklagten ging es darum, die Gelegenheit zu einer Fahrt nach Spanien, wo er lange gelebt hatte, wahrzunehmen. Dem entspricht es, daß er nur seine Auslagen erstattet bekam und daß er
nach dem für die Angeklagten zunächst erfolgreichen Unternehmen lediglich 50 g Haschisch von insgesamt ca.
2, kg Schmuggelgut als vorher nicht vereinbarte Belohnung erhielt. Auch die Strafzumessungserwägung, daß die Tat mittäterschaftlich und dadurch gefährlicher begangen worden sei (UA S. 31), steht der Wertung des Tatbeitrages des Angeklagten iD als bloße Beihilfe nicht entgegen. Mit dieser Erwägung wird ersichtlich nur das Gesamtbild der Haupttat beschrieben; dieses kann auch einem Gehilfen erschwerend zur Last gelegt werden.
u 73
2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die gegen die Angeklagten ausgesprochenen Strafen seien zu niedrig festgesetzt worden, vermag sie keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Landgericht hat die von der Revision erwähnten Umstände gesehen und in nicht zu beanstandender Weise bewertet. Insbesondere hat es zum Nachteil aller Angeklagten ins Gewicht fallen lassen, daß sie eine ganz erhebliche Menge Haschisch eingeführt haben, wovon wiederum eine große Menge zum Verkauf bestimmt war, und daß die Tat durch mehrere Personen begangen wurde (UA S. 31). Zugunsten aller Angeklagten durfte die Strafkammer beriicksichtigen, daß es sich bei Haschisch um eine "weiche" Droge handelt (UA S. 30). Dieser Umstand ist nicht dadurch verbraucht, daß die Rechtsprechung bei den einzelnen Drogen unterschiedliche Wirkstoffgehalte festgelegt hat, bei deren Vorliegen die Grenze zur nicht geringen Menge i.S. von 8 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG überschritten wird.
Die Beschwerdeführerin übersieht, daß die einzelnen Drogen unabhängig vom Begriff der "nicht geringen Menge" und seiner gewichtsmäßigen Festlegung wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Einwirkungen auf die Konsumenten in ihrer Gefährlichkeit voneinander abweichen. In diesem Zusammenhang darf Haschisch als tweiche" Droge bezeichnet werden.
Es lag im tatrichterlichen Ermessen, den einzelnen für die Strafzumessung bedeutsamen Umständen ein anderes Gewicht beizumessen, als es die Beschwerdeführerin tut. Auch das Revisionsgericht muß diese Bewertung hinnehnen, denn die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist auf Grund der Hauptverhandlung in der Lage, sich von der Tat und den Täterpersönlichkeiten einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann in der Regel nur eingreifen, wenn
-6-
ein falscher Strafrahmen gewählt worden ist, wenn Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen die Täter sprechenden Umstände verletzt oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rechtspr.; vgl. z.B. BGHSt 29, 319, 320). Keiner der erwähnten Fehler liegt hier vor.
3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist auch die Aussetzung der Vollstreckung der gegen den Angeklagten IQ verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
= 7- 78
Die Strafkammer hat die Voraussetzungen der Aussetzung anhand der einschlägigen Vorschriften, zu denen auch
§ 56 Abs. 3 StGB gehört, geprüft und ihre Entscheidung ausreichend begründet (UA S. 33 bis 35).
Schauenburg Kuhn . Ulsamer
Foth Granderath