Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 28.11.1986 – 2 StR 612/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7% BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 _StR_ 612/86
3% ı. z in der Strafsache
gegen
Edwin K u zu: CE, 2eboren am GE 1955 in U u zu: zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u. a.
-2. AH
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
I.
Il.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juni 1986
2. im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache
zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
HG
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§ 179 StGB) schuldig gesprochen ist. Dieser Teil des Schuldspruchs wird von den Feststellungen nicht getragen; denn hiernach hielt der Angeklagte die schwerverletzte, aber noch lebende Monika A. bereits für tot, als er "mit" ihr den Geschlechtsverkehr ausführte (UA S. 5). Demgemäß fehlte es ihm insoweit am Vorsatz, der das Wissen voraussetzt, sich an einer lebenden Person zu vergehen.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Dies nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil bei der Bemessung der Strafe zu Lasten des Angeklagten gewertet worden ist, daß "er tateinheitlich mit dem Tötungsdelikt Monika A. sexuell mißbraucht" habe (UA S. 14).
Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Herdegen Müller Maier Niemöller Gollwitzer