Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 27.11.1986 – 4 StR 601/86
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
24 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 601/86 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Ernst-Jürgen _S aus NEE, geboren am 1960 in j
2. Klaus-Dieter MW aus DEE, geboren am 1962 inM ‚
wegen schweren Raubes
- 2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. November 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte 5b als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
- 3 - 72
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 6. Juni 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte SB wegen schweren Raubes in zehn Fällen und wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt wird,
b) im Strafausspruch - hinsichtlich beider Angeklagter - mit den Feststellungen aufgehoben, Der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten,
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Sb wegen schweren Raubes in acht Fällen, davon in ei-
nem Fall in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten WB wegen schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem Angeklagten SB hat es außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von vier Jahren für
-u-
deren Wiedererteilung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte Scherwitz in der Zeit vom 4. bis zum 25. Januar 1985 zusammen mit zwei anderweitig verfolgten Mittätern und in den Fällen II, 4 und 8 der Urteilsgründe desweiteren noch mit dem Angeklagten Klaus-Dieter WB unter Einsatz einer Schreckschußpistole in insgesamt elf Imbißstuben das Geld aus den Kassen entwendet oder erpreßt. Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts außer den Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht auch die des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB geprüft und bejaht hat und daß sie bei den je zwei Überfällen am 21. Januar (II, 5), am 23. Januar (II, 6) und am 24. Januar 1985 (II, 7) jeweils von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist.
a) Nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB liegt ein Bandenraub vor, wenn sich - in gleicher Weise wie beim Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 22. Aufl. § 250 StGB Ran. 26 m. w. N.) - mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239, 240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch unbestimmter Taten verbunden haben (BGH StV 1984, 245; NStZ 1986, 408).
Diese Voraussetzungen sind nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen bei beiden Angeklagten gegeben. Der Angeklagte SB war
-5_ Fr
sich vor Begehung des ersten Überfalls mit seinen beiden Mittätern "darin einig, daß ihre finanziellen Sorgen kurzfristig nur durch Straftaten zu beheben seien. Sie entschlossen sich, gemeinschaftlich durch Eigentumsdelikte Geld zu beschaffen, ohne jedoch zugleich einen konkreten Plan zu fassen. Einig waren die Beteiligten sich darin, daß ein Banküberfall nicht in Erwägung gezogen werden sollte, weil dies ihnen als "eine Nummer zu groß" erschien, Ferner bestand Einigkeit darin, daß direkte körperliche Gewalt gegen Personen nicht angewendet werden sollte" (UA 10). Der Mitangeklagte Klaus-Dieter WB, der vor der vierten Tat gebeten hatte, ihn an den Beutezügen zu beteiligen, war "in die genauen Tatabläufe eingeweiht" worden, "er billigte das gemeinsame Vorgehen jedes einzelnen Mittäters" und sollte "zu gleichen Anteilen wie die übrigen an der erwarteten Beute beteiligt werden" (UA 15).
Der Angeklagte SEE nat sich danach bereits vor der ersten Tat mit den beiden weiteren Mittätern
zur bandenmäßigen Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Raubüberfällen zusammengeschlossen. Dieser Bande hat sich der Angeklagte Klaus-Dieter WB vor der Begehung der vierten Tat als weiteres Mitglied angeschlossen. Da die Angeklagten bei der Durchführung der ihnen zur Last gelegten Überfälle auch örtlich
und zeitlich unmittelbar beteiligt waren (vgl. BGHSt 8, 205; 33, 50, 52), haben sie sich Jeweils auch nach
§ 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht.
pD) Am 21.,23. und 24. Januar 1985 hat der Angeklagte SER darüber hinaus, abweichend von der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zu II, 5, 6 und
-6-
7 der Urteilsgründe, sechs selbständige Taten und nicht drei - aus je zwei Teilakten bestehende - fortgesetzte Handlungen begangen. Fortgesetzte Handlungen kommen hier schon deshalb nicht in Betracht, weil durch die Nötigungen des Bedienungspersonals in den Imbißbetrieben jeweils höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen verletzt worden sind (vgl. BGHSt 26, 24, 26/27). Außerdem fehlt es an wesentlichen Voraussetzungen für einen Gesamtvorsatz, weil jedenfalls der Tatort und der Träger des zu verletzenden Rechtsguts noch nicht feststanden, als sich die Täter vor Beendigung des jeweils ersten Überfalls entschlossen, noch in einen anderen Ort zu fahren und dort einen weiteren, geeignet erscheinenden Imbißbetrieb zu überfallen (vgl. BGH NStZ 1986, 408 m. w. N.).
2. Der Senat kann die Änderung des Schuldspruchs auf der Grundlage der von dem Landgericht getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Danach ist der Angeklagte SB in Abweichung vom angefochten Urteil des schweren Raubes in zehn Fällen und - hinsichtlich des zweiten Überfalls am 21. Januar 1985 (Imbißbetrieb in HR - VA 47) - einer schweren räuberischen Erpressung schuldig. Bei beiden Angeklagten ändert sich außerdem der Schuldumfang dadurch, daß sie bei ihren Taten als Mitglieder einer Bande im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gehandelt haben. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten, auf deren Geständnissen die rechtsfehlerfreien Feststellungen im wesentlichen beruhen, insoweit nicht
- 7 - 22
anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs und des Schuldumfangs hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur
Folge.
Salger Hürxthal Knoblich
Goydke Meyer-Goßner