Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 23.10.1986 – 2 StR 467/86

2. Strafsenat

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77 BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

} von.

in der Strafsache

gegen

1. den Gastwirt Robert-Horrst BEP aus LEEEB-DO, zeboren ar: EEE 1956 in Log,

2. Christian Georg Ei zu: Emm. dort geboren am 1960,

3. den Gastwirt Oliver Rene J mm aus Fo GEBEN, dort geboren am mp 1962,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

2. a

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

beschlossen:

I.

11.

III.

IV.

Auf die Revisionen der Angeklagten EM uns SC wira das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom

29. April 1985 in den sie betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der beiden Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ei und SO sowie die Revision des Angeklagten BEW werden verworfen. In dem gegen den Angeklagten ICE ergangenen Schuldspruch werden nach den Worten "Einfuhr von Betäubungsmitteln (Haschisch)" die Worte "in nicht geringer Menge" eingefügt.

Der Angeklagte BI hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten BB ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das gilt ebenfalls für die Rechtsmittel der beiden anderen Angeklagten, soweit sie sich gegen ihre Schuldsprüche richten. - Der den Angeklagten JM petreffende Schuldspruch wird lediglich an die richtige Tatkennzeichnung angepaßt. - Erfolgreich sind jedoch ihre Revisionen bezüglich der Strafaussprüche.

Die Begründung, mit der das Landgericht auch bei diesen beiden Angeklagten das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG verneint hat, genügt nicht den Anforderungen der notwendigen Gesamtwürdigung. Im Urteil heißt es hinsichtlich des Angeklagten EEE lediglich, die Annahme eines minder schweren Falles scheide "nach dem gesamten Tatbild und den für die Strafzumessung maßgeblichen Erwägungen" aus. Ähnlich lautet die in Bezug auf den Angeklagten JM verwendete Formulierung. Diese Begründungen können hier schon deshalb nicht ausreichen, weil im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen ausschließlich Strafmilderungsgründe aufgeführt werden, also keine Erschwerungsgesichtspunkte. Dadurch fehlt auch eine gegenseitige Abwägung. Auf eine eingehende Gesamtwürdigung hätte hinsichtlich des Angeklagten BER un so weniger verzichtet werden dürfen, als die Strafkammer bei ihm die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG bejaht hat. Die den Angeklagten EN betreffende Begründung läßt zusätzlich besorgen, daß der Tatrichter einen falschen Ausgangspunkt für seine Prüfung gewählt hat. Sie gibt Anlaß zu

dem Hinweis, daß ein minder schwerer Fall der Beihilfe nicht stets schon durch das Gewicht der Haupttat ausgeschlossen wird. Für jeden Beteiligten muß gesondert geprüft werden, ob sein Tatbeitrag, beim Gehilfen also

ob seine Beihilfe (wenn auch unter Mitberücksichtigung der Haupttat) als minder schwer einzustufen ist.

Angesichts dieser rechtlichen Bedenken können die beiden Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.

Herdegen Meyer Maier Theune Gollwitzer