Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 21.10.1986 – 4 StR 553/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 7 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 4 zitierte Normen

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudolf co EEE aus EOMMEED, geboren am @. MEBEB 1941 in Moin, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

50

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Oktober 1986 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Ange-

2.

3.

klagten wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1986 dahin geändert, daß die Staatskasse zu tragen hat:

a) die Hälfte der Verfahrensauslagen (Auslagen der Staatskasse), die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1985 entstanden sind, und

b) die Hälfte der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die ihm durch seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 23. September 1985 erwachsen sind.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird verworfen.

Die Gebühr für das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wird um die Hälfte

ermäßigt; die Staatskasse hat die Hälfte der notwendigen Auslagen zu tragen,

die dem Angeklagten durch seine sofor-

tige Beschwerde erwachsen sind.

. so

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 9. Juni 1986, überdie gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO der Bundesgerichtshof zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet.

1. Sie hat keinen Erfolg, soweit der Angeklagte beantragt, die Kosten der neuen - erstinstanzlichen - Hauptverhandlung und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Der Angeklagte ist wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat deshalb gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des gesamten wegen Totschlags gegen ihn geführten Verfahrens zu tragen; zu dem Verfahren gehören die beiden Tatsacheninstanzen, die kostenrechtlich eine Einheit bilden (BGHSt 18, 231; Schikora in KK § 465 Rdn. 3). Besondere Auslagen, die gemäß §§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO der Staatskasse auferlegt werden könnten, sind nicht entstanden. Dies gilt auch für die Aufwendungen, die für Sachverständigengutachten zu erbringen waren. Die Sachverständigen haben sich in beiden Tatsacheninstanzen zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten geäußert. Es ist schon deshalb nicht unbillig, den Angeklagten mit den dadurch entstandenen Auslagen zu belasten, weil das Landgericht die Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht und ihn deshalb zu Strafe verurteilt hat. Die Auffassung der Verteidigung, ihr sei es nur um den Wegfall der in dem ersten tatrichterlichen Urteil angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen

50

L-

Krankenhaus gegangen, trifft nicht zu. Ihre Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hatte vielmehr, wie die Revision gegen das zweite tatrichterliche Urteil, auch zum Ziel, die Verurteilung wegen Totschlags in Wegfall zu bringen.

2, Allerdings ist die Hälfte der Verfahrensauslagen und der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die durch seine Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil des Landgerichts erwachsen sind, der Staatskasse aufzuerlegen. Das folgt zwar nicht aus § 473 Abs. 3 StPO, wie der Verteidiger meint. Denn die Revision gegen das genannte Urteil war nicht auf die Beschwerdepunkte, mit der sie im Ergebnis Erfolg gehabt hat, beschränkt. Die vom Senat vorgenommene Quotelung ergibt sich aber aus § 473 Abs. 4 StPO.

Die Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hatte zum Teil Erfolg. Die dortige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) ist in dem neuen tatrichterlichen Urteil nicht mehr getroffen worden. Bei der Frage, ob dieser Teilerfolg dazu führt, die Rechtsmittelkosten ganz oder zum Teil der Staatskasse aufzuerlegen, kommt es im wesentlichen auf das Maß des erreichten Teilerfolges sowie darauf an, ob der Angeklagte die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie entsprechend der neuen Entscheidung gelautet hätte (BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1977 - 3 StR 443/77). Hier ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruches durch den Wegfall der Anordnung nach § 63 StGB so gemindert, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzubürden (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983

-5_ 50

- 3 StR 484/82 (5) ). Angemessen ist es vielmehr, die Hälfte der Rechtsmittelkosten der Staatskasse aufzuerlegen.

Eine Ermäßigung der Revisionsgebühr kommt nicht in Frage. Der Angeklagte hat nach Zurückverweisung der Sache und Neuverhandlung durch das Landgericht nochmals Revision eingelegt. Es entsteht nur eine Revisionsgebühr, die sich aus der rechtskräftig erkannten Strafe errechnet (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1983 - 3 StR 484/82 (S) ).

Die Kosten für die Beschwerdeentscheidung hat der Senat ebenfalls nach § 473 Abs. 4 StPO geteilt.

Salger Hürxthal Laufhütte

Goydke Jähnke