Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 17.10.1986 – 2 StR 501/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 501/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ludwig Friedrich Alois Sch (u

TE, geboren am I] 1927 in HB,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

aus

67

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

17. Oktober 1986 gemäß SS 304 Abs. 3, 349 Abs. bis 4 StPO beschlossen:

l.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Trier vom 9. Juni 1986, durch den dem Angeklagten "die Kosten seiner zurückgenommenen Revision"

auferlegt wurden, aufgehoben.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. April 1986 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-10-17/2-str-501-86#rd_3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Ver-

letzung förmlichen und sachlichen Rechts.

I. Die ordnungsgemäß eingelegte Revision ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht wirksam zurückgenommen worden, weil der Verteidiger im Zeitpunkt der Abgabe seiner dahingehenden Erklärung dazu nicht mehr bevollmächtigt war. Der Kostenbeschluß gemäß § 473 Abs. 1 StPO hätte deshalb nicht ergehen dürfen und wird zur Klar-

stellung aufgehoben.

II. 1. Zum Schuldspruch hat die Revision aus

den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

dargelegten Gründen keinen Erfolg.

2. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Der Senat entspricht auch insoweit dem Antrag des

Generalbundesanwalts, der hierzu ausgeführt hat:

"Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Auch eine mit der Strafe verbundene Nebenfolge kann die Sanktion empfindlicher machen und für den Tatrichter Anlaß zu einer Milderung sein. Zu solchen mit einer Bestrafung verbundenen Nebenfolgen gehören auch zwingend vorgeschriebene beamtenrechtliche Konsequenzen. So ist der Umstand, daß eine strafgerichtliche Verurteilung die Beendigung eines Beamtenverhältnisses zur Folge hat (S 48 Satz 1 Nr. 1 BBG und entsprechende beamtenrechtliche Regelungen), bei der Straffestsetzung mit in Betracht zu ziehen (vgl. u.a. BGH NStz 1981, 342; Strafverteidiger 1981, 235; 1982, 419; BGH, Beschlüsse vom 17. März 1983 - 1 StR 145/83 - und vom 23. November 1984 - 3 StR 459/84 -). Entsprechendes muß gelten, wenn ein Strafurteil zum Wegfall der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten führt (BGH, Beschluß vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85 -).

Der Angeklagte trat, wie der Tatrichter festgestellt hat, im Jahre 1958 in den Polizeidienst ein und brachte es dort bis zum Polizeiobermeister. Im Jahre 1972 wurde er wegen Hepatitis vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

Es ist davon auszugehen, daß er Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl I 2485, zuletzt geändert durch Art. 4 des 3. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14. November 1985,

BGBl I 2090) erhält. Die Verurteilung vom

2. Januar 1975 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten erfolgte, als er bereits Ruhestandsbeamter war.

Nach S 59 Abs. 1 Nr. 2a dieses Gesetzes verliert

‘er diese Rechte als Ruhestandsbeamter mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in welcher er wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens

2 Jahren verurteilt wird. Ein solcher Fall liegt

hier vor. Nachdem das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten erkannt hat, hätte es Anlaß gehabt, die kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge des Verlustes der Rechte als Ruhestandsbeamter in Betracht zu ziehen und zu prüfen, ob und inwieweit der Angeklagte dadurch finanzielle Nachteile hat. Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob dies geschehen ist. Es ist deshalb zu be-

sorgen, daß ein für die Strafzumessung wesentlicher

Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist."

Herdegen Müller | Maier

Theune Niemöller