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BGH Urteil vom 15.10.1986 – 2 StR 386/86

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

(Zu

Horst SEE aus EEE EEE Geboren am EEE 1940 in EB - . . zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

67

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht N

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 14. Februar 1986 wird verwor-

fen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel

erwachsenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte

Revision hat keinen Erfolg.

I. Zum Schuldspruch ist lediglich darauf hinzuweisen

daß strafbefreiender Rücktritt vom Totschlagsversuch deshalb nicht vorliegt, weil der Angeklagte nach der Schußabgabe damit rechnete, Frau DR tödlich getroffen zu haben (UA Bl. 12 f).

II. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung

stand.

1. Den Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen eines minder schweren Falles des versuchten Totschlags verneint hat, und zum Strafmaß

im einzelnen liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Frau DEM, das Tatopfer, hatte zehn Monate vor der Tat das Verlöbnis mit dem Angeklagten gelöst und ihn zum Auszug aus ihrem Haus veranlaßt. Beide begegneten sich in der Folgezeit gelegentlich. Wegen des freundlichen Verhaltens der Frau DB machte sich der Angeklagte Hoffnungen auf ein erneutes Zusammenleben mit ihr. Er hatte die Trennung nicht überwinden können; außerdem war er eifersüchtig, weil er vermutete, sie habe ein Verhältnis mit dem Wirt der Sporthallengaststätte, KR.

In der Tatnacht hatte er die von Frau 1 | betriebene Gaststätte aufgesucht. Während seines Aufenthalts fühlte er sich nicht genügend beachtet und ärgerte sich darüber. Als Frau DM gegen 1.00 Uhr mit anderen Gästen zur Sporthallengaststätte ging, folgte er, um sich über seine Vermutung bezüglich ihres Verhältnisses mit KR Gewißheit zu verschaffen. Er beobachtete dort, daß | sie zur Begrüßung in den Arm nahm, drückte und küßte. Dadurch sah er seinen Verdacht bestätigt und geriet vor Enttäuschung und Eifersucht in Wut. Er beschloß, Frau DER zur Rede zu stellen, zunächst aber zu Hause sein Klein-

kalibergewehr zu holen, das er als Mitglied eines Schützen-

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vereins besaß. Er wollte "einer entsprechenden Aufforderung mit dem Gewehr Nachdruck verleihen und dieses gegebenenfalls auch als Schußwaffe gebrauchen" (UA Bl. 8). Er fuhr deshalb in seinen Wohnort, nahm zu Hause das Gewehr, das Magazin sowie eine Schachtel mit Patronen, legte die Gegenstände auf den Beifahrersitz seines Pkw und fuhr wieder zurück. Unterwegs hielt er auf einem Parkplatz an, "füllte das Magazin mit 5 Schuß Munition und führte das Magazin in das Gewehr ein. Er tat dies, um das Gewehr entsprechend seiner Absicht, falls erforderlich, auch zum Schießen benutzen zu können" (UA

Bl. 9). Während er vor der Gaststätte im Pkw wartete, "konnte er ... nochmals beobachten, wie der Zeuge KR Frau DEM srückte, was ihn erneut ärgerte und sehr wütend machte" (UA Bl. 9).

Als sich Frau DEM gegen 3.15 Uhr von einem anderen Gast, Lo. nach Hause fahren ließ, folgte der An- -geklagte. Vor dem Aussteigen bemerkte Frau | den Angeklagten und veranlaßte U noch eine Runde zu fahren. La Hielt auf einem Parkplatz an. Auch dorthin war der Angeklagte gefolgt. Er begab sich mit seinem Gewehr, das er inzwischen durchgeladen hatte, zu

ı c und zwang ihn unter der Androhung, sonst auf

ihn zu schießen, auszusteigen. ı und Frau Dw. die währenddessen ebenfalls ausgestiegen war, redeten auf ihn ein, "keinen Scheiß" zu machen. Nunmehr ging der Angeklagte auf Frau DEM zu und forderte sie zu einer Aussprache auf, wobei er darauf hinwies, daß seine Waffe schußfertig sei. "Frau DER entgegnete dem Angeklagten,

er könne ihr mit dem Gewehr keine Angst machen, er werde ja sowieso nicht schießen. Daraufhin hob der Angeklagte das Gewehr bis zur Höhe des Oberkörpers von Frau DR"

- von dem die Mündung des Gewehrlaufs 20 bis 30 cm entfernt war - "und drückte ab" (UA Bl. 11). "Den Entschluß, auf Frau DEM zu schießen, hatte der Angeklagte jedenfalls zu dem Zeitpunkt gefaßt, als er vor ihr stand und das Gewehr hob" (UA Bl. 17). Dabei nahm er in Kauf, Frau DEM tödlich zu verletzen. Die Kugel durchschlug bei Frau DB Leber und Magen und ging 1 bis 2 cm an der

Milz und an der linken Bauchschlagader vorbei.

Zur Tatzeit hatte der Angeklagte eine Blutalkohol-

konzentration von 2,4 Promille.

2. Bei der Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne des 8 213 St6B vorliegt, hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Tat nur bis zum Versuch gediehen ist, sowie daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 21 StGB gehandelt und den "eigentliche(n) Entschluß zu schießen erst kurz vor der Tat gefaßt" hat (UA Bl. 31). Es hat jedoch diesen Gesichtspunkten, auch zusammengenommen, nicht das Gewicht beigemessen, das - anstelle der zweifachen Milderung gemäß § 49 StGB, von der es Gebrauch gemacht hat - die Anwendung des ermäßigten Strafrahmens des § 213 St6B rechtfertigt. Mit ihren Ausführungen zum Versuch hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe alles getan, was eine tödliche Verletzung

herbeizuführen geeignet gewesen sei, er habe nicht weni-

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ger kriminelle Energie aufgewendet, als für die Vollendung des Totschlags erforderlich war. Bei der Würdigung der alkoholischen Beeinträchtigung des Angeklagten und des Umstands, daß er erst unmittelbar vor der Schußabgabe den "eigentliche(n)" (d. h. endgültigen) Entschluß hierzu gefaßt hatte, hat sie berücksichtigt, daß der Angeklagte bereits in den zwei Stunden vor der Tat die Voraussetzungen für den - in dieser Zeit als möglich ins Auge gefaßten - Waffeneinsatz geschaffen hatte und dabei zu "kontrolliert(em)" Verhalten in der Lage gewesen

war.

Die Ausführungen über die Entschlußfassung enthalten keinen Widerspruch. Sie lassen auch nicht die Annahme zu, das Gericht habe die Gemütsverfassung des Angeklagten im Augenblick vor der Tat unzureichend beachtet. Es hat das die vorbereitenden Handlungen und den endgültigen Entschluß auslösende "Motivbündel, bestehend aus Verärgerung, Wut, Enttäuschung und Eifersucht, zusammen mit einer durch die Alkoholwirkung gesteigerten Aggressionsbereitschaft" (UA Bl. 30), auf der Grundlage eingehender Erörterungen in der Beweiswürdigung festgestellt (UA Bl. 8, 9, 16 bis 18, 24 bis 28) sowie als Grund für die Verneinung des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe und der Voraussetzungen des Provokationsfalls des § 213 StGB herangezogen (UA Bl. 30 f). Unter den gegebenen Umständen war bei der unmittelbar an die beiden letztgenannten Erörterungen anschließenden Prüfung des sonst minder schweren Falles keine erneute ins einzelne gehende Darstellung geboten. Vielmehr er-

geben die Ausführungen zu der Tatsache, "daß der eigent-

liche Entschluß zu schießen erst kurz vor der Tat gefaßt wurde", daß das Gericht damit gerade auch diese Gemüts-

verfassung gewürdigt hat. Die Urteilsgründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß die Strafkammer andere zu Gunsten des Angeklagten

sprechende maßgebliche Gesichtspunkte nicht in der ge-

botenen Weise berücksichtigt hätte.

Herdegen Müller Maier

Theune Niemöller