Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 08.10.1986 – 2 StR 488/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 488/86 BESCHLUSS 208%
in der Strafsache
gegen
den Makler Günter 1 CH zus EB, geboren am EBD 19:2 :r -uuuuiiy < um.
wegen Urkundenfälschung u. a.
-2- 63
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1985, soweit es ihn be-
trifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der
er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der absolute Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers (§ 338 Nr. 5 StPO) ist gegeben, weil ein Teil der Hauptverhandlung unzulässigerweise in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers stattgefunden hat (SS 231 c Satz |, 230 Abs. 1, 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Strafkammer hat ausweislich des Sitzungsprotokolls (Band X, Bl. 70, 93, 95) durch Beschluß vom 1. Februar 1985
dem Beschwerdeführer und anderen Angeklagten sowie ihren
Verteidigern gestattet, dem Termin vom 8. Februar 1985 fernzubleiben. Sie ging davon aus, daß der Verhandlungsstoff dieses Termins diese Angeklagten nicht betreffe. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nahmen an dem Termin vom 8. Februar 1985 nicht teil. Die Strafkammer
vernahm in diesem Termin unter anderem den Zeugen a |
Nach den Feststellungen der Strafkammer bestimmte der Beschwerdeführer zwei Bankangestellte, die Mitangeklagten RER und ER mit dem Geld ihrer Banken für den Beschwerdeführer und dessen Unternehmen Spekulationsgeschäfte zu betreiben; zur Verdeckung dieser Geschäfte wirkte der Beschwerdeführer an der Herstellung und Versendung falscher Bestätigungsschreiben mit. Die Strafkammer sah dies als erwiesen an "aufgrund der Angaben des Angeklagten RER über die Art und Weise der Beteiligung der Mitangeklagten in Verbindung mit einer Reihe von Indizien, die diese Angaben so weitgehend stützen, daß an ihrer Richtigkeit kein vernünftiger Zweifel mehr bestehen kann" (UA S. 15). So wurden nach | Angaben die Bestätigungsschreiben, die er im Namen der si bank unterzeichnet hatte, nicht an den Adressaten, die St@sparkasse FED. sondern an die Privatanschrift des Angeklagten G gesandt (UA S. 10-12, 15). Diese Darstellung des Angeklagten rg wurde nach Auffassung
der Strafkammer durch andere Beweismittel bestätigt. Die
Strafkammer hat ausgeführt:
"Yon insgesamt 40 Schreiben der sı bank weisen nur 13 den ordentlichen Eingangsstempel der StBsparkasse auf. Betrachtet man die Schreiben der Ss MBbank im Rahmen der Schuldscheingeschäfte 1 A bis 1 D für den Zeitraum von Oktober 1978 bis Oktober 1979
getrennt, so weist hier von insgesamt 17 Schreiben nur ein einziges den ordentlichen Eingangsstempel der Stadtsparkasse auf. Das spricht selbst bei unordentlichen Verhältnissen in der Posteingangsstelle der Stadtsparkasse zur damaligen Zeit noch deutlich für Methode im Sinne der Einlassung des Angeklagten R&B, die Schreiben der Sipbank an die St@Bsparkasse seien dem Angeklagten ER privat zugeleitet und von diesem bei passender Gelegenheit wieder in den Geschäftsgang eingeschleust worden. So schlecht kann die Posteingangsstelle zur Tatzeit nicht gearbeitet haben. Sie wäre sonst überflüssig gewesen. Zwar haben die Zeugen SCHE und st von der SWsparkasse über Mängel bei der Posteingangsstelle gesprochen, aber nach der Aussage des zur Tatzeit in der Posteingangsstelle tätig gewesenen Zeugen KOEER sollen alle eingehenden Schreiben korrekt mit dem Eingangsstempel versehen worden sein" (UA S. 20).
Die Strafkammer unterstellt somit zugunsten des Angeklagten CR und des Beschwerdeführers "unordentliche Verhältnisse” bei der Posteingangsstelle. Dennoch, so meint sie, wären nicht nur wenige Bestätigungsschreiben mit dem Eingangsstempel versehen worden, wenn die Schreiben bei der Posteingangsstelle eingegangen wären; sie müßten also an die Privatanschrift des Angeklagten EEE gesandt worden sein. Dies schließt die Kammer ersichtlich (auch) aus den Angaben des Zeugen KEEP: Die Angaben des Zeugen KB varen daher bedeutsam für die Frage, ob der - den Beschwerdeführer belastenden - Einlassung des Ange-
klagten RP geglaubt werden konnte.
Da die dargelegte Rüge erfolgreich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Rüge, die Zeugen Sch una StB hätten "die maßgeblichen Aussagen" in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers gemacht.
Herdegen Müller Meyer Theune Gollwitzer